Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (QualiAufLG2.1Justiz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d0f2297b-9383-4876-8507-8a579d000b41. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.06.2024 Fassung Gültig ab 29.06.2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

t bestanden, so ist in der Niederschrift zu vermerken, welche weitere Qualifizierung der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.   (3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ernennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Nach bestandener Aufstiegsprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes verliehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Versäumung der Prüfungstermine,Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, sobald der Prüfling   1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,   2. ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt oder   3. ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.   (2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für „ungenügend“ zu erklären.   (3) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die weitere Ausbildung; § 7 findet entsprechende Anwendung.   (4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände fern und sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so hat der Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.   (5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten unverzüglich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW und bei der mündlichen Prüfung unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines auf dessen Kosten zu erstellenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Als Folge eines Verstoßes gegen die Prüfungsbestimmungen zu eigenem oder fremdem Vorteil, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können:   1. dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,   2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder   3. die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.   (2) Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm.   (3) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung in der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu berichten. In diesem Fall sowie bei nachträglich entdeckter Täuschung in der schriftlichen Prüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm. Sie oder er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 13 findet Anwendung.   (2) Die weitere Qualifizierung beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Nichtbestehen der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Ein Prüfling, der die Aufstiegsprüfung endgültig nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2015 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist, außer Kraft.       Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.