Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5a72e542-3f76-41c4-8c1d-42459e821a7d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.06.2024 Fassung Gültig ab 19.06.2024

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usern: bis zu 25 000 Euro und   3. Nichtwohngebäuden: bis zu 50 000 Euro.   (3) Verwaltungsbehörde ist nach § 86 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe d der Landesbauordnung 2018 die untere Bauaufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Evaluierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das für Bau zuständige Ministerium führt drei Jahre nach Beginn der Pflicht nach § 1 Absatz 2 eine Evaluierung dieser Verordnung durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.