Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K. d. ö. R. mit Sitz in Hannover im Wege der Zweitverleihung

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Quellenkennung: 1611a1c4-6c60-4540-b684-3bafbad111d7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.02.2018 Fassung Gültig ab 16.03.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.02.2018 Fassung Gültig ab 16.03.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 27. Februar 2018   Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftsstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche K. d. ö. R. mit Sitz in Hannover werden im Wege der Zweitverleihung für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.