Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Sauerland/Paderborn (Sauerland/Paderborn-Gesetz)

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Quellenkennung: f9586569-efaf-45ef-82fa-9ef2eb97fd60. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.11.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Namen Paderborn und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) In die Stadt Paderborn werden eingegliedert: 1. aus der Gemeinde Dörenhagen die Flurstücke: Gemarkung Dörenhagen Flur 1 Nr. 21, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 58, 60 und 62, Flur 9 Nr. 85; 2. aus der Gemeinde Hövelhof die Flurstücke: Gemarkung Hövelhof Flur 37 Nr. 23 bis 29, 37, 39, 40, 42, 47 bis 50, 53, 55 bis 63, 65 bis 70, 80 bis 97, 101 bis 110, 112 und 114; 3. aus der Gemeinde Ostenland die Flurstücke: Gemarkung Ostenland Flur 19 Nr. 80, 81, 83 bis 86, 180, 186, 193, 194, 232, 244 bis 247, 254 bis 256 und 269. (3) Das Amt Schloß Neuhaus wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Paderborn. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Borchen, Dörenhagen - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile - und Etteln werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borchen. (2) Das Amt Kirchborchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Borchen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Delbrück und die Gemeinden Anreppen, Bentfeld, Boke, Hagen (Amt Delbrück), Ostenland - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 genannten Gebietsteile -, Westenholz - mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gebietsteile - und Westerloh werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Delbrück und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) In die Stadt Rietberg werden aus der Gemeinde Westenholz folgende Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Westenholz Flur 9 Nr. 40 bis 42, 47 bis 50, 59, 61 bis 63, 214, 215, 219 und 227 bis 236. (3) Das Amt Delbrück wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Delbrück. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Salzkotten und die Gemeinden Mantinghausen, Niederntudorf, Oberntudorf, Scharmede, Schwelle, Thüle, Upsprunge, Verlar und Verne werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Salzkotten und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) Das Amt Salzkotten-Boke wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Salzkotten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In die Gemeinde Hövelhof werden aus der Gemeinde Ostenland folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Ostenland Fluren 1 bis 4, Flur 5 Nr. 107 bis 113, 284 und 286, Flur 6 Nr. 1 bis 8, 10 bis 14, 16 bis 24, 27 bis 46, 49, 72 bis 78, 100 bis 103, 114 bis 117, 119, 121 und 122, Flur 7, Flur 8 Nr. 17 bis 40, 44, 45, 50, 62, 109, 111, 113 und 119, Flur 15 Nr. 75 bis 83, 94, 109 bis 112, 114, 115, 130 bis 132, 142 und 144, Flur 18 Nr. 122 bis 151, 201, 211, 216, 220, 221, 260, 261 und 284, Flur 19 ohne die Flurstücke Nr. 1, 2, 78 bis 81, 83 bis 86, 172 bis 174, 180, 186, 193, 194, 232, 244 bis 247, 254 bis 256, 265, 266 und 269. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In die Stadt Bad Lippspringe werden aus der Gemeinde Schlangen folgende Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Schlangen Flur 14 Nr. 294 bis 299, 310 und 311, Flur 15 Nr. 298 bis 301, 395 bis 399, 1277, 1280 und 1288 bis 1291. (2) In die Gemeinde Schlangen werden aus der Stadt Bad Lippspringe folgende Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Bad Lippspringe Flur 31 Nr. 108/1, 109/1, 107/1, 106/1, 105/1, 62, 89, 88, 101/1, 100/1, 99/1, 98.1, 1/3, 1/4, 1/5, 262 bis 267 und 651. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Altenbeken, Buke und Schwaney werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Altenbeken. (2) In die Gemeinde Altenbeken werden aus der Gemeinde Neuenbeken folgende Flur und Flurstücke eingegliedert: Gemarkung Neuenbeken Flur 4, Flur 9 Nr. 121/4, 12 bis 14, 17, 131/18, 44, 136/47, 48, 122/49, 123/49, 113/50, 137/50, 51, 52, 72 bis 76, 88/85, 87, 88 und 91. (3) Das Amt Altenbeken wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Altenbeken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Büren und die Gemeinden Ahden, Barkhausen, Brenken, Eickhoff, Harth, Hegensdorf, Siddinghausen, Steinhausen, Weiberg, Weine und Wewelsburg werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Büren und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) Das Amt Büren-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Büren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Wünnenberg und die Gemeinden Bleiwäsche, Elisenhof - mit Ausnahme der in § 30 Abs. 2 genannten Gebietsteile -, Fürstenberg - mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Haaren, Helmern (Amt Atteln) und Leiberg werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wünnenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) In die Stadt Wünnenberg werden eingegliedert: 1. aus der Gemeinde Dalheim (Amt Atteln) die Flurstücke: Gemarkung Dalheim Flur 2 Nr. 37, 38, 88 bis 91, 93, 113 bis 115, 123 bis 125, 128, 130, 146, 147, 150, 153, 154, 156 bis 168, 170 bis 173 und 175 bis 179; 2. aus der Gemeinde Meerhof die Flur und die Flurstücke: Gemarkung Meerhof Flur 1, Flur 2 Nr. 320 bis 325, 327, 328, 330, 331, 333, 334, 336 bis 345, 347 bis 350, 352 bis 355 und 357. (3) Das Amt Wünnenberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Wünnenberg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Städte Kleinenberg und Lichtenau und die Gemeinden Asseln, Atteln, Blankenrode, Dalheim (Amt Atteln) - mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und § 29 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile -, Ebbinghausen, Grundsteinheim, Hakenberg, Henglarn, Herbram, Holtheim, Husen und Iggenhausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Lichtenau und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) In die Stadt Lichtenau wird aus der Gemeinde Elisenhof die Flur 3 (Gemarkung Dalheim) eingegliedert. (3) Die Ämter Atteln und Lichtenau werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Lichtenau. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Warburg und die Gemeinden Bonenburg, Calenberg, Dalheim (Amt Warburg-Land), Daseburg, Dössel, Germete, Herlinghausen, Hohenwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Rimbeck, Scherfede, Welda und Wormeln werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Warburg und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) Das Amt Warburg-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Warburg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Städte Peckelsheim und Willebadessen und die Gemeinden Altenheerse, Borlinghausen, Eissen, Engar, Fölsen, Helmern (Amt Peckelsheim), Ikenhausen, Löwen, Niesen, Schweckhausen und Willegassen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Willebadessen und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) Die Ämter Dringenberg-Gehrden und Peckelsheim werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Willebadessen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In die Stadt Brakel werden die Stadt Gehrden und die Gemeinden Auenhausen, Frohnhausen, Hampenhausen und Siddessen eingegliedert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In die Stadt Bad Driburg werden die Stadt Dringenberg und die Gemeinden Kühlsen und Neuenheerse eingegliedert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Städte Borgentreich und Borgholz und die Gemeinden Bühne, Drankhausen, Großeneder, Körbecke, Lütgeneder, Manrode, Muddenhagen, Natingen, Natzungen und Rösebeck werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borgentreich und führt die Bezeichnung ,,Stadt". (2) Das Amt Borgentreich wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Borgentreich. II. Abschnitt Gebietsänderungen im Bereich der Kreise Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe (Sauerland), Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg, Schmallenberg, Sundern (Sauerland) und Winterberg werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt. (2) Der Kreis erhält den Namen Hochsauerlandkreis. (3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Meschede. (4) Die Kreise Arnsberg, Brilon und Meschede werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Hochsauerlandkreis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Altena, Balve, Halver, Hemer, Herscheid, Iserlohn, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Schalksmühle und Werdohl werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt. (2) Der Kreis erhält den Namen Märkischer Kreis. (3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Lüdenscheid. (4) Die Kreise Iserlohn und Lüdenscheid werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Märkische Kreis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1983 (GV. NW. S. 635); in Kraft getreten am 1. Januar 1984. (1) Die Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal, Laasphe, Netphen, Neunkirchen, Siegen und Wilnsdorf werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt. (2) Der Kreis erhält den Namen Siegen-Wittgenstein. (3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Siegen. (4) Die Kreise Siegen und Wittgenstein werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Kreis Siegen-Wittgenstein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Altenbeken, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof, Bad Lippspringe, Lichtenau, Paderborn, Salzkotten und Wünnenberg werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt. (2) Der Kreis erhält den Namen Paderborn. (3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Paderborn. (4) Die Kreise Büren und Paderborn werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Kreis Paderborn. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Beverungen, Borgentreich, Brakel, Bad Driburg, Höxter, Marienmünster, Nieheim, Steinheim, Warburg und Willebadessen werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt. (2) Der Kreis erhält den Namen Höxter. (3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Höxter. (4) Die Kreise Höxter und Warburg werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Kreis Höxter. III. Abschnitt Gerichtsorganisation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 Abs. 7 gegenstandslos; Änderungsvorschrift. § 41 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft durch § 4 des Gesetzes v. 6. 7. 1976 (GV. NW. S. 257). (1) Die neuen Gemeinden werden folgenden Amtsgerichten zugeordnet: 1. die Gemeinden Arnsberg und Sundern (Sauerland) dem Amtsgericht Arnsberg, 2. die Gemeinden Bad Berleburg, Erndtebrück und Laasphe dem Amtsgericht Bad Berleburg, 3. die Gemeinden Brilon und Olsberg dem Amtsgericht Brilon, 4. entfällt, 5. die Gemeinde Delbrück dem Amtsgericht Delbrück, 6. die Gemeinden Hemer und Iserlohn dem Amtsgericht Iserlohn, 7. die Gemeinde Marsberg dem Amtsgericht Marsberg, 8. die Gemeinden Hallenberg und Winterberg dem Amtsgericht Medebach, 9. die Gemeinden Balve und Menden (Sauerland) dem Amtsgericht Menden (Sauerland), 10. die Gemeinden Bestwig, Eslohe (Sauerland) und Meschede dem Amtsgericht Meschede, 11. die Gemeinden Altenbeken, Borchen, Lichtenau und Paderborn dem Amtsgericht Paderborn, 12. die Gemeinde Schmallenberg dem Amtsgericht Schmallenberg, 13. die Gemeinde Siegen dem Amtsgericht Siegen, 14. die Gemeinden Borgentreich, Warburg und Willebadessen dem Amtsgericht Warburg. (2) Das Amtsgericht Neheim-Hüsten wird aufgehoben. (3) Die neue Gemeinde Salzkotten wird ab 1. Juli 1975 dem Amtsgericht Paderborn zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Salzkotten. Das Amtsgericht Salzkotten wird mit Ablauf des 30. Juni 1975 aufgehoben. (4) entfällt. (5) Die Gemeinde Breckerfeld scheidet aus dem Bezirk des Amtsgerichts Hagen aus; sie wird dem Amtsgericht Schwelm zugeordnet. (6) Die Amtsgerichte Burbach und Hilchenbach werden mit Ablauf des 30. Juni 1976 aufgehoben. Ihre Bezirke werden ab 1. Juli 1976 dem Amtsgericht Siegen zugeteilt. (7) entfällt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 gegenstandslos; Änderungsvorschrift. IV. Abschnitt Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 Abs. 4 ist im Gesetz vom 26. 4. 1966 (SGV. NW. 2020) berücksichtigt worden. § 43 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981. (1) (2) (3) (4) Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Siegen vom 26. April 1966 (GV. NW. S. 271) treten außer Kraft. (5) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes) obliegt auch für die Städte Iserlohn und Siegen dem zuständigen Kreis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Oberstadtdirektoren der Städte Iserlohn und Siegen führen diese Bezeichnung für die Dauer ihrer laufenden Wahlzeit fort. (2) Die Vorsitzenden der Räte der Städte Iserlohn und Siegen führen die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit nicht Gebietsänderungsverträge oder aufsichtsbehördliche Bestimmungen andere Regelungen treffen, findet - unbeschadet von Einzelmaßgaben nach Absatz 5 - auf Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden und Gemeindeverbände des Neugliederungsraumes sind, § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Absatz 2 dieser Vorschrift genannte Frist auf ein Jahr verlängert wird. Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe des Satzes 1 entsprechend. Wenn Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen auf § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit verweisen, gilt die in Satz 1 bestimmte Frist. (2) Unabhängig von der allgemeinen Rechtsnachfolge treten die neugegliederten kreisfreien Städte und Kreise insoweit in die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) ein, als das wegen der auf ihr Gebiet entfallenden Teile der bestehenden Anfallbezirke erforderlich ist. Absatz 1 findet keine Anwendung. (3) Unbeschadet besonderer Regelungen in allgemeinen Rechtsvorschriften und unbeschadet spezieller Regelungen in den Maßgaben nach Absatz 4 und 5 steht den Vertretungen der neugegliederten Gemeinden und Kreise nach Ablauf der auf die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen folgenden zweiten Wahlperiode das Recht zu, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von den Festlegungen der Gebietsänderungsverträge und der aufsichtsbehördlichen Bestimmungen abzuweichen, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Gesamtentwicklung oder einer einheitlichen Handhabung innerhalb der neugegliederten Gemeinden und Kreise geboten erscheint. (4) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt: 1. Der Umfang der Gebietsänderungen ergibt sich allein aus den in den Abschnitten I und II enthaltenen Regelungen. 2. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für die Realsteuern gelten nur nach Maßgabe der Zulassung durch die gemäß § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes zuständigen Stelle. 3. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz sowie für Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1977. Unabhängig davon können die Sätze für Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes neu festgesetzt werden, wenn sie nicht kostendeckend sind. 4. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und über Beiträge gelten, soweit nach Nr. 3 Satz 1 Erstarrungen eintreten, längstens bis zum 31. Dezember 1977, im übrigen längstens bis zum 31. Dezember 1976. 5. Für Forderungen und Erstattungen aus Abgaberechtsverhältnissen (Steuern, Gebühren, Beiträge), denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor der Neugliederung in umgegliederten Gebietsteilen verwirklicht worden sind, sind unabhängig von der Rechtsnachfolge die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zu denen diese Gebietsteile nach der Neugliederung gehören. Entsprechendes gilt für die Kreise. 6. Haushaltssatzungen neugegliederter Gemeinden und Kreise, die nach § 64 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für Haushaltssatzungen bestehenbleibender Gemeinden, in die lediglich solche Gemeindeteile eingegliedert werden, für die keine Erstarrung von Realsteuerhebesätzen eintritt. 7. Soweit für die Einwohner der neugebildeten Gemeinden und der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofes bestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1979 vom Benutzungszwang des Schlachthofes der neuen oder aufnehmenden Gemeinde befreit. Im übrigen gelten Vereinbarungen und Bestimmungen über Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang der neuen oder aufnehmenden Gemeinden und Kreise und über die Fortgeltung von Satzungen nach § 19 der Gemeindeordnung und § 17 der Kreisordnung längstens bis zum 31. Dezember 1976. 8. In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist. Flächennutzungspläne eingegliederter oder zusammengeschlossener Gemeinden werden nicht übergeleitet. Vereinbarungen oder Bestimmungen, die von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten oder die die neugebildeten oder aufnehmenden Gemeinden zur Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter Planungsvorhaben verpflichten, sind gegenstandslos. Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist. 9. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort. 10. Die in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Fortgeltung von Hauptsatzungen in neugebildeten Gemeinden und Kreisen werden bestätigt. 11. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und soweit nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften, nach dem Inhalt des überzuleitenden Orts- und Kreisrechts selbst oder aufgrund von Vereinbarungen oder Bestimmungen eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, gilt für die Überleitung von Orts- und Kreisrecht einschließlich der ordnungsbehördlichen Verordnungen und sonstigen Verordnungen folgendes: a) In neugebildeten Gemeinden bleibt das vor dem Zusammenschluß geltende Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuen Ortsrechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in Kraft. Das gilt auch, wenn Gemeindeteile in eine neugebildete Gemeinde eingegliedert werden. b) Werden Gemeinden in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeinden geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1975, außer Kraft. c) Werden Gemeindeteile in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeindeteilen bisher geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt von diesem Zeitpunkt an auch in den eingegliederten Gemeindeteilen. d) Auf das Kreisrecht und die Kreise (kreisfreien Städte) finden die gemäß a) bis c) geltenden Regelungen für das Ortsrecht der Gemeinden entsprechende Anwendung. 12. In Gebietsänderungsverträgen oder Bestimmungen enthaltene Regelungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke (Ortschaften) binden die neugegliederten Gemeinden nicht. Über die Zahl und die Abgrenzung der Bezirke, über die Bildung von Bezirksausschüssen und ihre Aufgaben, über die Wahl von Ortsvorstehern und ihre Aufgaben und über die Einrichtungen von Bezirksverwaltungsstellen entscheidet der Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts in der Hauptsatzung. 13. Vereinbarungen und Bestimmungen, die die Schaffung oder Erhaltung von kommunalen Einrichtungen, die Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter kommunaler Maßnahmen, die zweckgebundene Verwendung von Rücklagen, sonstigem Gemeindevermögen und Sondervermögen oder bestimmter Einnahmen sowie sonstige Zuwendungen betreffen, gelten nur, wenn sie einer sinnvollen Gesamtplanung (einschließlich der Finanzplanung) der neuen oder aufnehmenden Gebietskörperschaft entsprechen. 14. Vereinbarungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlbezirke binden die nach dem Kommunalwahlgesetz zuständigen Organe nicht. 15. Vereinbarungen über Schulen und Schulbezirke gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstigen Landesinteressen entgegenstehen. 16. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam. 17. Vereinbarungen und Bestimmungen über Beschränkungen der Friedhofbenutzung finden keine Anwendung. 18. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Organisation der Feuerwehr können nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen oder aufnehmenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.