Nordrhein-Westfalen

Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille (Apostillezuständigkeitsverordnung - ApostilleZVO)

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Quellenkennung: 6e3fc3d0-c359-4ae5-b58e-6ac251b33344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.08.2005 Fassung Gültig ab 19.06.2012

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.08.2005 Fassung Gültig ab 19.06.2012 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 23. August 2005 Aufgrund von Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Artikel 8 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012. Für die Erteilung der Apostille zu öffentlichen Urkunden, die von den Gerichten oder Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt sind (Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 [BGBl. II S. 876]), sind zuständig: 1. hinsichtlich der Urkunden, die von den Gerichten, Justizbehörden oder Notaren ausgestellt sind a) das Justizministerium hinsichtlich der eigenen Urkunden, b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte hinsichtlich ihrer eigenen Urkunden und derjenigen ihres Geschäftsbereichs, c) die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte außerdem hinsichtlich aller übrigen Urkunden der Gerichte, Justizbehörden und Notare mit Sitz in ihren jeweiligen Landgerichtsbezirken. 2. hinsichtlich aller anderen Urkunden die Bezirksregierungen für alle Urkunden, die in ihrem Bezirk ausgestellt worden sind, und für Urkunden, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes ausgestellt worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; Satz 2 aufgehoben durch Artikel 8 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 8. Februar 1966 (GV. NRW. S. 36) außer Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.