Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

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Quellenkennung: 1ce51c5d-2d4b-4df0-a5db-62ceba5fd8bf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2006 S. 446 Ausfertigungsdatum 05.09.2006 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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ere Verwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, 2. für die Berufsqualifikation Justizfachangestellter und Justizfachangestellte ein vom für Justiz zuständigen Ressort zu bestimmendes Oberlandesgericht, 3. für die Berufsqualifikation Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium, 4. für die Berufsqualifikationen in der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) die Bezirksregierungen, 5. für die Berufsqualifikation Straßenwärter und Straßenwärterin der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 6. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen, 7. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe die Bezirksregierung Düsseldorf, 8. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste die Bezirksregierung Köln, 9. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte a) für die Fachrichtung Handwerksorganisation die Handwerkskammern jeweils für ihren Bezirk b) für die Fachrichtung Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk, 10. für die Berufsqualifikation Wasserbauer und Wasserbauerin das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, 11. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Wasserwirtschaft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, 12. für die Berufsqualifikation der umwelttechnischen Berufe das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, 13. für die Berufsqualifikation Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung, b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, c) im Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, d) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk, e) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk, f) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk. Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden. 14. für die Berufsqualifikation Angestellter und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium. (2) Absatz 1 gilt auch für Berufsqualifikationen aus Ausbildungsberufen, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird. Abschnitt V Kooperation der zuständigen Stellen Fußnoten Abschnitt V mit §10a eingefügt durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt V mit § 10a neu eingefügt durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu), § 11 geändert und Abschnitt VI (alt) umbenannt in Abschnitt VII (neu) durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden. Abschnitt VI Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz Fußnoten Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu), § 11 geändert und Abschnitt VI (alt) umbenannt in Abschnitt VII (neu) durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu), § 11 geändert und Abschnitt VI (alt) umbenannt in Abschnitt VII (neu) durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe der Bezirksregierung Arnsberg, im Übrigen den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und den Kreisordnungsbehörden übertragen. Abschnitt VII Übergangs- und Schlussbestimmungen Fußnoten Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu), § 11 geändert und Abschnitt VI (alt) umbenannt in Abschnitt VII (neu) durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 (al) umbenannt in § 12 durch Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 600 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Anträge und Verfahren nach § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf die zuständige Stelle übergehen würden, bleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der zuständigen Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 (alt) umbenannt in § 13 und dabei erneut geändert durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 600 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Juni 1970 (GV. NRW. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und die Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 821), außer Kraft. (3) Für die bis zum 1. August 2026 eingestellten Auszubildenden richtet sich die Bestimmung der zuständigen Stelle nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung dieser Verordnung.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.