Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 1433d954-eb1c-4103-99a2-6dd85be84dff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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eser Größe erhalten würde (proportionale Ausstattung). Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich, indem die Zuwendung, die die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 2 Satz 1 erhält oder erhalten würde, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus der Division der Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion ergibt. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren. (4) Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied sein. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit. (5) Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Bildung von Ausschüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Rat kann Ausschüsse bilden. (2) In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und ein Rechnungsprüfungsausschuß gebildet werden. Der Rat kann beschließen, daß die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuß wahrgenommen werden. (3) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuß. Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. (4) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschußmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Über den Einspruch entscheidet der Rat. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 72 geändert und § 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 58 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihr oder ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie alle Ratsmitglieder als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen; nach Maßgabe der Geschäftsordnung gilt dies auch für Mitglieder der Bezirksvertretungen. Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld. Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Die benannte Person wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese Personen nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend. (2) Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die oder der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister fest. Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende Ratsmitglied im Ausschuss, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. Auf Verlangen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist die oder der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die oder der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt. Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Ausschusssitzungen sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. (3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse können, mit Ausnahme des Hauptausschusses und sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. (4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. (5) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Für die Abberufung einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden durch den Rat gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der sie oder er angehört, ein Ratsmitglied zur Nachfolge. Die Sätze 1 bis 9 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend. (6) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 5 zu wiederholen. (7) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58a Hybride Sitzungen der Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47a und § 58a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen durchführen dürfen. Von diesem Recht ausgenommen sind die in § 57 Absatz 2 genannten Ausschüsse. Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst werden, dass § 47 Absatz 2 gewahrt werden kann. § 47a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Hauptausschuß, Finanzausschuß und Rechnungsprüfungsausschuß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41, § 59, § 77, § 83 und § 87 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Der Hauptausschuß hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. (2) Der Finanzausschuß bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gemeinde unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten gemäß § 102 Absatz 2. Die Verantwortlichen nach Satz 2 haben an der Beratung über diese Vorlagen im Rechnungsprüfungsausschuss teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungs-prüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Sofern ein Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht erstellt wird, finden die Sätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung auf den Gesamtabschluss. (4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Rechnungsprüfungsausschuss diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Rat gemäß Absatz 3 Satz 4 und 5 zu berichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 60 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Absatz 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 2 aufgehoben und bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit einem Ratsmitglied entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). Die nach Satz 1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Planung der Verwaltungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptausschuß über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuß regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten. 6. Teil Bürgermeister Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 62 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. (2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. (3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. (4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Vertretung der Gemeinde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. § 74 Abs. 3 und § 64 bleiben unberührt. (2) Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt § 113. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Verpflichtungserklärungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 64: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 65 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 65 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt. Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Rates erforderlich, so findet die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus dem Amt statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz. (2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in einer Sitzung des Rates vereidigt und in das Amt eingeführt. Wenn eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist, erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung durch das Mitglied, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. (4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften. (5) Endet das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Rates gewählt, es sei denn, die Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Rates. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode. (6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Abwahl des Bürgermeisters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 und § 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es 1. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Rates muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen; oder 2. eines in Gemeinden a) mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde, b) mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 17,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde und c) mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde gestellten Antrags; § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beantragt. (2) Der Bürgermeister kann binnen einer Woche 1. nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2. nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Rat auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt. (3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Rat einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt. Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2 Klage erheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Wahl der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 67 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. (2) Bei der Wahl der Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt; § 50 Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.