Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 1433d954-eb1c-4103-99a2-6dd85be84dff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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t der Ausschuss wie ein beratender Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden. (3) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können Stellvertretungen gewählt werden. Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 4 Satz 1 sowie alle Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, sofern sie ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig. (4) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, sofern sie ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen. (5) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, 1. die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, fallen, oder 2. die Asylbewerberinnen oder Asylbewerber sind. (6) Für die Wahl zum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nach Absatz 3 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, die §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, entsprechend. Soweit die Gemeinden keine abweichende Regelung treffen, gelten auch die § 15 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 29 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlvorschläge, weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, über die Wahlprüfung sowie zu Übergangsvorschriften regeln. (7) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen. Der Ausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. Rat und Ausschuss sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Der Ausschuss soll zu Fragen, die ihm von dem Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von diesem Ausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung von Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst gewesen ist, an der Sitzung des Rates teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm dazu das Wort zu erteilen. (8) Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Ausschuss über die ihm vom Rat zugewiesenen Haushaltsmittel entscheiden kann. (9) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 3 Satz 1 direkt gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, die §§ 33, 43 Absatz 1 und die §§ 44 und 45 entsprechend. Die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 45 richtet sich nach den für sachkundige Bürgerinnen und Bürger geltenden Grundsätzen. Die oder der Vorsitzende erhält für die Wahrnehmung der Sitzungsleitung ein doppeltes Sitzungsgeld. (10) Die Personen, die im Rahmen der gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 stattfindenden Wahlen nach Absatz 2 in seiner dann geltenden Fassung gewählt worden sind, werden Mitglieder des neu zu bildenden Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 richtet sich die erstmalige Zusammensetzung des Ausschusses nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Festlegungen des Rates, auch wenn sich diese noch auf einen Integrationsrat oder -ausschuss beziehen. Mit der Bestellung der danach festgelegten Zahl der Ratsmitglieder ist der Ausschuss gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 27a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendrat oder eine andere Beteiligungsform (Jugendvertretung) einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig. (2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss 1. in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 50, 2. in Gemeinden mit mehr als 10 000 und bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 100, 3. in Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 200, 4. in Gemeinden mit mehr als 50 000 und bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 400, 5. in Gemeinden mit mehr als 100 000 und bis zu 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 600 und 6. in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 800 in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Rat hat innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen zu hören. (3) Wenn eine Jugendvertretung gebildet wird, sind in der Geschäftsordnung des Rates die Dauer der Wahlperiode der Jugendvertretung und die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Rates in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Anregungsrecht vorzusehen. (4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Rat im Rahmen des Haushaltsplans. Die Geschäftsordnung des Rates kann vorsehen, dass über die Verwendung der Mittel ein Nachweis in einfacher Form zu führen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27b Interessenvertretungen und Beauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 27b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Behinderungen oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Einwohner ist zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit). (2) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten Kreises von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde verpflichtet (Ehrenamt). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Ablehnungsgründe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abkürzung im Normkopf sowie § 1, § 29, § 43, § 53, § 68, § 73, § 93, § 98 und § 111 geändert durch Artikel I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Einwohner und Bürger können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder das Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, soweit er nicht die Entscheidung dem Bürgermeister überträgt. (3) Der Rat kann gegen einen Bürger oder Einwohner, der ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, ein Ordnungsgeld bis zu 250 Euro und für jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festsetzen. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Verschwiegenheitspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen. (5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister. (6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ausschließungsgründe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit 1. ihm selbst, 2. einem seiner Angehörigen, 3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. (2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende 1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, 2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an, 3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, 1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, 2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten, 3. bei Wahlen, Wiederwahlen und Abberufungen nach § 71, es sei denn, der Betreffende selbst steht zur Wahl, 4. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird; das gilt auch für Beschlüsse, durch die Vorschläge zur Berufung in solche Organe gemacht werden, 5. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann. (4) Wer annehmen muß, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluß streitig bleibt, ist bei Mitgliedern eines Kollegialorgans dieses, sonst der Bürgermeister zuständig. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von dem Kollegialorgan durch Beschluß, vom Bürgermeister durch einen Bescheid festzustellen. (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 93 Abs. 5, § 103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 3 sind 1. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, 2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen, 3. Geschwister, 4. Kinder der Geschwister, 5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, 7. Geschwister der Eltern. Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist. (6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Treupflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln. (2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach § 45 berechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 27, 34, 44, 46 und 58 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022. (1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Sie kann langjährigen Ratsmitgliedern, Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern und Ehrenbeamten nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verleihen. (2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Entziehung einer Ehrenbezeichnung fasst der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 4. Teil Bezirke und Ortschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Stadtbezirke in den kreisfreien Städten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35, § 42 und § 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012. (1) Die kreisfreien Städte sind verpflichtet, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen. (2) Bei der Einteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. Die einzelnen Stadtbezirke sollen eine engere örtliche Gemeinschaft umfassen und nach der Fläche und nach der Einwohnerzahl so abgegrenzt werden, daß sie gleichermaßen bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben beteiligt werden können; zu diesem Zweck können benachbarte Wohngebiete zu einem Stadtbezirk zusammengefaßt werden. Der Kernbereich des Stadtgebiets soll nicht auf mehrere Stadtbezirke aufgeteilt werden. (3) Das Stadtgebiet soll in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt werden. (4) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Stadtbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlperiode des Rates geändert werden. (5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß das Stadtgebiet in mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt wird, wenn dies wegen der Abgrenzungsmerkmale nach Absatz 2 erforderlich sein sollte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36 und 47 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz. Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Bezirksvertretungen ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretung weiter aus. (2) Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Bezirksvorsteher. Der Rat kann beschließen, dass der Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt. Die Mitgliederzahlen können nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke gestaffelt werden; die Gesamtzahl der Mitglieder muß ungerade sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. (3) Nach Beginn der Wahlperiode der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl; dazu beruft der bisherige Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein. Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter. § 67 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Der Bezirksvorsteher und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein. (4) Der Bezirksvorsteher kann neben den Entschädigungen, die ihm als Mitglied der Bezirksvertretung zustehen, eine in der Hauptsatzung festzusetzende Aufwandsentschädigung erhalten. Für Stellvertreter des Bezirksvorstehers sowie für Fraktionsvorsitzende können in der Hauptsatzung entsprechende Regelungen getroffen werden. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung. (5) Die Bezirksvertretungen dürfen keine Ausschüsse bilden. Auf die Mitglieder der Bezirksvertretungen und das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die für den Rat geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Geschäftsordnung des Rates besondere Regelungen für die Bezirksvertretungen enthält und in Fällen äußerster Dringlichkeit der Bezirksvorsteher mit einem Mitglied der Bezirksvertretung entscheiden kann; § 60 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 findet keine Anwendung. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Sitzungen der Bezirksvertretungen sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden; der Oberbürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige und Einwohner gehört werden. § 58a findet entsprechende Anwendung. (6) Die nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörenden Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, haben das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind der Oberbürgermeister und diese Ratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzungen zu laden. Die übrigen Ratsmitglieder und Ausschußmitglieder können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld. (7) Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er kann sich von einem Beigeordneten oder einer anderen leitenden Dienstkraft vertreten lassen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.