Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1433d954-eb1c-4103-99a2-6dd85be84dff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Bedienstete der Anstalt, 2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, 3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind. (9) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn sie auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Absatz 3 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes. (10) Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften oder die Satzung gelten; § 286 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden. (11) § 14 Abs. 1, § 31, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 84 sowie die Bestimmungen des 13. Teils über die staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115 Anzeige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 75, 79, 82, 86, 96, 105, 108, 114, 115 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. 12. Teil (§§ 116-118) neu eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (1) Entscheidungen der Gemeinde über a) die Gründung oder wesentliche Erweiterung einer Gesellschaft oder eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) die Beteiligung an einer Gesellschaft oder die Änderung der Beteiligung an einer Gesellschaft, c) die gänzliche oder teilweise Veräußerung einer Gesellschaft oder der Beteiligung an einer Gesellschaft, d) die Errichtung, die Übernahme oder die wesentliche Erweiterung eines Unternehmens, die Änderung der bisherigen Rechtsform oder eine wesentliche Änderung des Zwecks, e) den Abschluß von Rechtsgeschäften, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluß der Gemeinde auf das Unternehmen oder die Einrichtung zu mindern oder zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus einer Beteiligung zu beschränken, f) die Führung von Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe, g) den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Genossenschaft, h) die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Auflösung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a, die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen oder deren Gründung sowie Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, anzuzeigen. Aus der Anzeige muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen , verlängern oder ergänzende Unterlagen verlangen. (2) Für die Entscheidung über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft gilt Entsprechendes, wenn ein Beschluss des Rates nach § 108 Absatz 5 oder § 111 Absatz 2 zu fassen ist. 12. Teil Gesamtabschluss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116 Gesamtabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 12. Teil (§§ 116-118) neu eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. § 116 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. § 95 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Der Gesamtabschluss besteht aus 1. der Gesamtergebnisrechnung, 2. der Gesamtbilanz, 3. dem Gesamtanhang, 4. der Kapitalflussrechnung und 5. dem Eigenkapitalspiegel. Darüber hinaus hat die Gemeinde einen Gesamtlagebericht aufzustellen. (3) Zum Zwecke der Aufstellung des Gesamtabschlusses sind die Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu konsolidieren, sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist. Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches entsprechend. (4) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gemeindlichen Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. (5) Hat sich die Zusammensetzung der in den Gesamtabschluss einbezogenen verselbständigten Aufgabenbereiche gemäß Absatz 3 im Laufe des Haushaltsjahres wesentlich geändert, so sind in den Gesamtabschluss Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Gesamtabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. (6) Die in den Gesamtabschluss einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach Absatz 3 haben der Gemeinde ihre Jahresabschlüsse einschließlich etwaig erstellter Lageberichte, und wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluss aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellten Abschluss unverzüglich einzureichen. Die Gemeinde kann von jedem verselbständigten Aufgabenbereich nach Absatz 3 alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes erfordert. (7) Der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht sind innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen, § 95 Absatz 5 findet für deren Aufstellung entsprechende Anwendung. (8) Für die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes gilt § 59 Absatz 3 entsprechend. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss; § 96 Absatz 1 Satz 1, 3 und 6 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116a Größenabhängige Befreiungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 116a und § 116b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen: 1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro, 2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus, 3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus. (2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen. (3) Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 zu erstellen.“ Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116b Verzicht auf die Einbeziehung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 116a und § 116b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. In den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Gesamtanhang anzugeben und zu begründen. Aufgabenträger mit dem Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 117 Beteiligungsbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 12. Teil (§§ 116-118) neu eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. § 91, § 92, §§ 101 bis 104 und § 117 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 101 zuletzt geändert sowie §§ 102 und 103 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) In den Fällen, in denen eine Gemeinde von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a befreit ist, ist in dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Für die Erstellung des Beteiligungsberichtes gilt § 116 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen. (2) Der Beteiligungsbericht hat folgende Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu enthalten, sofern in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird:  1. die Beteiligungsverhältnisse, 2. die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche, 3. eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie 4. eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 118 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 106 und § 118 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.   13. Teil Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 119 Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 116 Abs. 2 (alt, jetzt § 119) eingefügt durch Art. III d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996. Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (1) Die Aufsicht des Landes (§ 11) erstreckt sich darauf, daß die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht). (2) Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 3 Abs. 2), richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 120 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. § 13, § 19, § 22, § 39, § 120, § 124, § 125, § 129 und § 131 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; § 59 Kreisordnung bleibt unberührt. (2) Die allgemeine Aufsicht über kreisfreie Städte führt die Bezirksregierung. (3) Obere Aufsichtsbehörde ist für kreisangehörige Gemeinden die Bezirksregierung, für kreisfreie Städte das für Kommunales zuständige Ministerium. (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Kommunales zuständige Ministerium. (5) Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden verschiedener Kreise oder Regierungsbezirke beteiligt, ist die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 121 Unterrichtungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 122 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (1) Die Aufsichtsbehörde kann den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden (§ 54 Abs. 2 und 3). Sie kann solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuß aufheben. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Bürgermeisters, die das geltende Recht verletzen, beim Rat beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Billigt der Rat die Anordnungen des Bürgermeisters, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung aufheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 123 Anordnungsrecht und Ersatzvornahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 120 Abs. 1 (alt, jetzt § 123) geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996. Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (1) Erfüllt die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. (2) Kommt die Gemeinde der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 124 Bestellung eines Beauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13, § 19, § 22, § 39, § 120, § 124, § 125, § 129 und § 131 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 121 bis 123 nicht ausreichen, kann das für Kommunales zuständige Ministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 125 Auflösung des Rates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. § 13, § 19, § 22, § 39, § 120, § 124, § 125, § 129 und § 131 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Beschluß der Landesregierung ermächtigt werden, einen Rat aufzulösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auflösung ist eine Neuwahl durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 126 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 127 Verbot von Eingriffen anderer Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 127 und § 130 geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 128 Zwangsvollstreckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 128 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125 (alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131 (alt) werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt. 2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig. (3) Die Bestimmung des § 123 bleibt unberührt. 14. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131 (alt) werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. § 13, § 19, § 22, § 39, § 120, § 124, § 125, § 129 und § 131 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Darüber hinaus kann es durch Rechtsverordnung Ausnahmen von anderen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Die Rechtsverordnung kann Gemeinden auf Antrag und zeitlich befristet eine alternative Aufgabenerledigung ermöglichen, soweit die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzauftrages sichergestellt ist. § 5 bleibt hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 130 Unwirksame Rechtsgeschäfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 127 und § 130 geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131 (alt) werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (1) Rechtsgeschäfte, die ohne die aufgrund dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam. (2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 86 Abs. 5, des § 87 Abs. 1 oder des § 110 verstoßen, sind nichtig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 131 Befreiung von der Genehmigungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131 (alt) werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. § 13, § 19, § 22, § 39, § 120, § 124, § 125, § 129 und § 131 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften der Teile 8 bis 11 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freizustellen und statt dessen die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorzuschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 132 Auftragsangelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131 (alt) werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 133 Ausführung des Gesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 133 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; zuletzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022. Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131 (alt) werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.