Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 1433d954-eb1c-4103-99a2-6dd85be84dff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abkürzung im Normkopf sowie § 1, § 29, § 43, § 53, § 68, § 73, § 93, § 98 und § 111 geändert durch Artikel I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. Vom 14. Juli 1994 Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wird nachstehend der Wortlaut der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt die durch Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes neu gefaßte Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 Inhaltsverzeichnis 1. Teil:      Grundlagen der Gemeindeverfassung § 1             Wesen der Gemeinden § 2             Wirkungskreis § 3             Aufgaben der Gemeinden § 4             Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden § 5             Gleichstellung von Frau und Mann § 6             Geheimhaltung § 7             Satzungen § 8             Gemeindliche Einrichtungen und Lasten § 9             Anschluß- und Benutzungszwang § 10           Wirtschaftsführung § 11           Aufsicht § 12           Funktionsbezeichnungen § 13           Name und Bezeichnung § 14           Siegel, Wappen und Flaggen 2. Teil:      Gemeindegebiet § 15           Gemeindegebiet § 16           Gebietsbestand § 17           Gebietsänderungen § 18           Gebietsänderungsverträge § 19           Verfahren bei Gebietsänderungen § 20           Wirkungen der Gebietsänderung 3. Teil:      Einwohner und Bürger § 21           Einwohner und Bürger § 22           Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern § 23           Unterrichtung der Einwohner § 24           Anregungen und Beschwerden § 25           Einwohnerantrag § 26           Bürgerbegehren und Bürgerentscheid § 27           Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration § 27a         Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 27b         Interessenvertretungen und Beauftragte § 28           Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt § 29           Ablehnungsgründe § 30           Verschwiegenheitspflicht § 31           Ausschließungsgründe § 32           Treupflicht § 33           Entschädigung § 34           Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung 4. Teil:      Bezirke und Ortschaften § 35           Stadtbezirke in den kreisfreien Städten § 36           Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten § 37           Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten § 38           Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten § 39           Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden 5. Teil:      Der Rat § 40           Träger der Gemeindeverwaltung § 41           Zuständigkeiten des Rates § 42           Wahl der Ratsmitglieder § 43           Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder § 44           Freistellung § 45           Entschädigung der Ratsmitglieder § 46           Aufwandsentschädigung § 47           Einberufung des Rates § 47a         Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen § 48           Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen § 49           Beschlußfähigkeit des Rates § 50           Abstimmungen § 51           Ordnung in den Sitzungen § 52           Niederschrift der Ratsbeschlüsse § 53           Behandlung der Ratsbeschlüsse § 54           Widerspruch und Beanstandung § 55           Kontrolle der Verwaltung § 56           Fraktionen § 57           Bildung von Ausschüssen § 58           Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren § 58a          Hybride Sitzungen der Ausschüsse § 59           Hauptausschuß, Finanzausschuß und Rechnungsprüfungsausschuß § 60           Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen § 61           Planung der Verwaltungsaufgaben 6. Teil:      Bürgermeister § 62           Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters § 63           Vertretung der Gemeinde § 64           Verpflichtungserklärungen § 65           Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters § 66           Abwahl des Bürgermeisters § 67           Wahl der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des              Bürgermeisters § 68           Vertretung im Amt § 69           Teilnahme an Sitzungen 7. Teil:      Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete § 70           Verwaltungsvorstand § 71           Wahl der Beigeordneten § 72           Gründe der Ausschließung vom Amt § 73           Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht § 74           Bedienstete der Gemeinde 8. Teil:      Haushaltswirtschaft § 75           Allgemeine Haushaltsgrundsätze § 75a        Allgemeine Vergabegrundsätze § 76           Haushaltssicherungskonzept § 77           Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung § 78           Haushaltssatzung § 79           Haushaltsplan § 80           Erlass der Haushaltssatzung § 81           Nachtragssatzung § 82           Vorläufige Haushaltsführung § 83           Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen § 84           Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung § 85           Verpflichtungsermächtigungen § 86           Kredite § 87           Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 88           Rückstellungen § 89           Liquidität § 90           Vermögensgegenstände § 91           Inventar, Inventur und allgemeine Bewertungsgrundsätze § 92           Eröffnungsbilanz § 93           Finanzbuchhaltung § 94           Übertragung der Finanzbuchhaltung § 95           Jahresabschluss § 96           Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung § 96a         Abweichungsbefugnis in besonderen Ausnahmefällen 9. Teil:      Sondervermögen, Treuhandvermögen § 97           Sondervermögen § 98           Treuhandvermögen § 99           Gemeindegliedervermögen § 100         Örtliche Stiftungen 10. Teil:    Rechnungsprüfung § 101         Örtliche Rechnungsprüfung § 102         Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses § 103         Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe § 104         Weitere Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung § 105         Überörtliche Prüfung § 106         (weggefallen) 11. Teil:    Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung § 107         Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung § 107a        Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung § 108         Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts § 108a        Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten § 108b          Regelung zur Vollparität § 109         Wirtschaftsgrundsätze § 110         Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung § 111         Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen § 112         Informations- und Prüfungsrechte § 113         Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen § 114         Eigenbetriebe § 114a       Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts § 115         Anzeige 12. Teil:    Gesamtabschluss § 116         Gesamtabschluss § 116a       Größenabhängige Befreiungen § 116b       Verzicht auf die Einbeziehung § 117         Beteiligungsbericht § 118         (weggefallen) 13. Teil:    Aufsicht § 119         Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht § 120         Aufsichtsbehörden § 121         Unterrichtungsrecht § 122         Beanstandungs- und Aufhebungsrecht § 123         Anordnungsrecht und Ersatzvornahme § 124         Bestellung eines Beauftragten § 125         Auflösung des Rates § 126         Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen § 127         Verbot von Eingriffen anderer Stellen § 128         Zwangsvollstreckung 14. Teil:    Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften § 129         Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel) § 130         Unwirksame Rechtsgeschäfte § 131         Befreiung von der Genehmigungspflicht § 132         Auftragsangelegenheiten § 133         Ausführung des Gesetzes § 134         Übergangsregelungen § 135         Inkrafttreten   1. Teil Grundlagen der Gemeindeverfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Wesen der Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abkürzung im Normkopf sowie § 1, § 29, § 43, § 53, § 68, § 73, § 93, § 98 und § 111 geändert durch Artikel I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. (2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Wirkungskreis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben der Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden. (2) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in der Regel zu begrenzen ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 8 eröffnet. (3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und, sofern nicht die Landesregierung oder das für Kommunales zuständige Ministerium sie erlassen, der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. (4) Werden den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. (5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren, dass ihr nach Absatz 2 übertragene Aufgaben von der anderen Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem Kreis. (6) Absatz 5 gilt nicht, soweit 1. Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union entgegensteht, 2. der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, 3. durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen oder 4. die örtliche Entfernung der beteiligten Körperschaften der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgabe entgegensteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Mittleren kreisangehörigen Städten nach Absatz 2 und Großen kreisangehörigen Städten nach Absatz 3 können neben den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden. (2) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 20 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 25 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7. (3) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 50 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 60 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7. (4) Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 50 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 45 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7. (5) Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 20 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 15 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7. (6) Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium. Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft. (7) Maßgeblich ist die auf den 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtag), die von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird. (8) Eine Gemeinde kann nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 1. mit einer oder mehreren Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt, oder 2. als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben von dem Kreis übernommen werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss die Summe der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). Die Gemeinde gilt insoweit als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemeinde übergehen, ist das Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Der Kreis gilt insoweit als Beteiligter im Sinne von § 29 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Gleichstellung von Frau und Mann Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen. (2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zuerteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. (6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Geheimhaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Satzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 25, 55 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister. (3) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. (4) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (5) Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. (6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen. (7) Die Gemeinden bestimmen in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug der Bekanntmachung gilt die Rechtsverordnung nach Absatz 5 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gemeindliche Einrichtungen und Lasten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. (2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben. (3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen. (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Anschluß- und Benutzungszwang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluß- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Wirtschaftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Funktionsbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Name und Bezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13, § 19, § 22, § 39, § 120, § 124, § 125, § 129 und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.