Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen

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Quellenkennung: 06fd73d6-0187-4214-8182-770cdf4db42a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2008 Fassung Gültig ab 27.07.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2008 Fassung Gültig ab 27.07.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 18. November 2008 (Artikel 3 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729)) Aufgrund - Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) - §§ 1, 3 Satz 1 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Amts- und Rechtshilfeverkehr mit der Republik Österreich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln wahr. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags werden die kommunalen Vollstreckungsbehörden (Kassen der Gemeinden) bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 535, 550) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln wahr. (2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe (§ 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665)) obliegt den Gemeinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Artikel 2 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.