Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger

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Quellenkennung: 5ac05b33-31f9-44cd-8aa5-b741ffd11a72. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 30.04.2005

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 30.04.2005 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 9. Mai 2000 (Artikel 29 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Interkommunaler Vermögensübergang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Körperschaften übergehen, geht das zur Aufgabenerfüllung erforderliche bzw. bestimmte Vermögen auf den neuen Aufgabenträger über. Die Beteiligten können einvernehmlich Regelungen über einen angemessenen finanziellen Ausgleich treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 angefügt durch Artikel 16 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009, ob diese Regelung noch notwendig ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.