Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Lehrkräftesicherung an Pflegeschulen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5fe1607e-b73a-484c-a92d-9d29cde70469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 698 Ausfertigungsdatum 21.07.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 698 Ausfertigungsdatum 21.07.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vom 21. Juli 2025 Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übergangsregelung für die Qualifikation der Lehrkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung ist es zulässig, dass auf das Verhältnis gemäß § 9 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz vom 19. September 2019 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen angerechnet werden, die nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer, Ausrichtung verfügen. (2) § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleibt unberührt. (3) Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.