Nordrhein-Westfalen

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

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Quellenkennung: 104e998b-3b3b-4d54-b950-dc4db377ecae. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.02.2009 Fassung Gültig ab 21.02.2015

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ndes sind zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Jahresabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes dem Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Rechnungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/ eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens 2. die wirtschaftlichen Verhältnisse. (3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Kassengeschäfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kassen der Betriebe werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Die Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert am 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 122), tritt damit außer Kraft. Münster, den 26. Februar 2009 Maria  S e i f e r t Vorsitzende der Landschaftsversammlung Dr. Wolfgang  K i r s c h Schriftführer der Landschaftsversammlung   Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Münster, den 26. Februar 2009 Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Dr. Wolfgang  K i r s c h Zusatz Bekanntmachungsanordnung   Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Münster, den 24. November 2011 Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Dr. Wolfgang  K i r s c h   Zusatz Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 20. November 2014 Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Matthias  L ö b   Zusatz Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 5. Februar 2015 Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Matthias  L ö b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.