Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs

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Quellenkennung: 41d33360-9aa0-4762-8d21-b7ba33abba73. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.04.2021 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.04.2021 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Fußnoten Anlage: neu gefasst durch Verordnung vom 8. März 2023 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 1. April 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 9. August 2023 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 26. August 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 25. Juli 2024 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten am 8. August 2024.   Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 791 Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 25. September 2025, in Kraft getreten am 11. Oktober 2025.   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 197 Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Vom 27. April 2021 Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Repräsentative Tarifverträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sind die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge repräsentativ. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 791 Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 25. September 2025, in Kraft getreten am 11. Oktober 2025. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Repräsentative Tarifverträge Verordnung vom 5. April 2016 (GV. NRW. S. 196) außer Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.