Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Beratung der Landesforstverwaltung

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Quellenkennung: 793a0de3-63d4-4aaa-8994-f4cd016f01ff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.02.2006 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.02.2006 Fassung Gültig ab 09.12.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 27. Februar 2006 Aufgrund § 62 Satz 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Beratungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Absatz 3 geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. (1) Das Beratungsorgan bei dem für Forsten zuständigen Ministerium (Ministerium) ist der Forstausschuss. (2) Das Beratungsorgan bei der Zentrale des Landesbetriebes Wald und Holz ist die Landesbetriebskommission. Der Forstausschuss nimmt die Aufgaben der Landesbetriebskommission wahr. (3) Das Beratungsorgan bei den Außenstellen des Landesbetriebes Wald und Holz, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen, ist die Regionalkommission. Der Landesbetrieb Wald und Holz kann festlegen, dass bei Außenstellen, die in einem einheitlichen Wirtschaftsraum oder einer naturräumlichen Einheit liegen, insgesamt nur eine Regionalkommission gebildet wird.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben des Forstausschusses und der Landesbetriebskommission Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Forstausschuss berät das Ministerium bei der Durchführung der Aufgaben der Landesforstverwaltung. Ihm ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Landesbetriebskommission berät den Landesbetrieb Wald und Holz. Ihr ist zu Fragen, die die strategische Zielsetzung des Landesbetriebes Wald und Holz betreffen, und vor allen anderen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Die Landesbetriebskommission ist durch Anhörung zu beteiligen 1. bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans des Landesbetriebes 2. vor Einleitung eines Verfahrens zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben der Regionalkommission Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch VO vom 13. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010. (1) Die Regionalkommission berät die Außenstellen, bei denen sie gebildet worden ist. Ihr ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Regionalkommission ist durch Anhörung zu beteiligen 1. bei der Ausarbeitung eines Planes zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz, 2. bei der Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 6 Landesforstgesetz, 3. bei Anordnungen oder Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 2 Landesforstgesetz, 4. bei der Erarbeitung eines forstlichen Fachbeitrages zum Regionalplan nach § 7 Abs. 2 Landesforstgesetz, 5. vor Abgabe einer Stellungnahme aufgrund von § 9 Nr. 2 Landesforstgesetz, sofern das Vorhaben für die Waldfläche oder die Forstwirtschaft im Forstamtsbezirk von erheblicher Bedeutung ist, 6. bei der Entscheidung über Genehmigungen nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 Landesforstgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Unterbleiben der Beteiligung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beteiligung der Beratungsorgane kann unterbleiben, wenn die Entscheidung oder Maßnahme nach den Umständen unaufschiebbar ist. In diesem Fall ist das Beratungsorgan von der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zusammensetzung der Beratungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021. (1) Der Forstausschuss besteht aus 23 Mitgliedern, er setzt sich zusammen aus 1. acht Vertretern oder Vertreterinnen des Privatwaldes, 2. drei Vertretern oder Vertreterinnen des Gemeindewaldes, 3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes, 4. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Körperschaftswaldes (Wald der den Gemeinden nach § 37 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts), 5. sechs Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter), 6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568 in der jeweils geltenden Fassung, 7. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft, 8. einer vom Ministerium beauftragten sachkundigen Person und   9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen. (2) Die Regionalkommission besteht aus 1. vier Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswaldes, 2. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes, 3. zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter), 4. einem Vertreter oder einer Vertreterin der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, 5. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes, 6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft und 7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen. In Forstamtsbezirken ohne Staatswald entfällt eine Vertretung des Staatswaldes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Amtsdauer der Beratungsorgane, Bestellung der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021. (1) Die Beratungsorgane werden für eine Dauer von fünf Jahren gebildet. Für den Forstausschuss und die Landesbetriebskommission wird als Stichtag der 1. Januar 2021 festgelegt. Für die einzelnen Regionalkommissionen kann die Leitung des Forstamtes einen abweichenden Stichtag festlegen, sofern die reguläre Amtszeit der Mitglieder bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Beratungsverordnung noch nicht beendet ist. (2) Die auf der Grundlage von Vorschlägen der Verbände nach Maßgabe des Absatzes 4 benannten Mitglieder des Forstausschusses werden namentlich vom Ministerium, die Mitglieder der Regionalkommission werden namentlich von der Außenstelle bestellt, bei der die Regionalkommission gebildet worden ist. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des Mitglieds nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 wird eine eigene Stellvertretung namentlich bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Amtsdauer des jeweiligen Beratungsorgans. Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vorzeitig aus, so ist eine nachfolgende Person für die restliche Amtsdauer des Beratungsorgans namentlich zu bestellen.“ (3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzes im Amt. (4) Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen. Die Bestellung des Vertreters oder der Vertreterin des Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen des Regionalverbandes Ruhr und des Landesverbandes Lippe. Die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter des Personals erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die Bestellung der Vertretung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags dieser Vereine. Die Bestellung der Vertretung der Holzwirtschaft erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V.. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V.. Die Bestellung der Vertretung der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der im Forstamtsbezirk gelegenen Biologischen Stationen. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V.. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Einberufung, Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 und 3, § 7 Absatz 1 und 2 sowie § 8 geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021. (1) Jedes Beratungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Vertretung. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach § 92 VwVfG.NRW. Der oder die Vorsitzende lädt das Beratungsorgan im Benehmen mit der Leitung der Stelle, die das Beratungsorgan berät, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. (2) Die Beratungsorgane sind mindestens einmal im Jahr sowie jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder oder auf Verlangen der Stelle, die das Beratungsorgan berät, einzuberufen. Die oder der Vorsitzende kann auf Vorschlag einzelner Mitglieder oder der Stelle, die durch das Beratungsorgan beraten wird, Personen mit besonderen Fachkenntnissen zu den Sitzungen einladen. (3) Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Beratungsorgan zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. (4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 und 3, § 7 Absatz 1 und 2 sowie § 8 geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021. Die Mitglieder der Beratungsorgane und eingeladene Personen mit besonderen Fachkenntnissen erhalten eine Aufwands- und Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) § 15, 16 und 17 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden aufgehoben. (2) Die Bestellung der Mitglieder der Forstausschüsse, die auf Grundlage des § 62 Landesforstgesetzes i.V.m. § 16 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580, ber. 1984 S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), bestellt worden sind, endet spätestens mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch VO vom 11. November 2015 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 28. November 2015. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.