Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

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Quellenkennung: 0b778462-d576-4565-822d-1cf717fd337c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.03.2017 Fassung Gültig ab 22.03.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.03.2017 Fassung Gültig ab 22.03.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 14. März 2017   Auf Grund des § 32 Absatz 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinn des § 32 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist gilt die Landwirtschaftskammer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.