Nordrhein-Westfalen

Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

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Quellenkennung: fa446796-904c-432b-a241-07007b59a55a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2014 Fassung Gültig ab 14.06.2025

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, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird. (4) 1Die Betriebsrente ruht ferner, solange die Berechtigte/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Kasse keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2Die Kasse kann Ausnahmen zulassen. (5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise einer Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist. (6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt. 2. Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Prozent der ihr/ihm nach § 36 zustehenden Betriebsrente gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Erlöschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, 1. in dem die Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist, 2. für den Rente nach § 43 beziehungsweise § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch letztmals gezahlt worden ist oder 3. der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist. (2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin/der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Abfindungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Betriebsrenten aus einer Pflichtversicherung, die den Monatsbetrag nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes nicht überschreiten, werden abgefunden - Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten, jedoch nur auf Antrag. 2Überschreitet die Betriebsrente diesen Monatsbetrag, so kann sie auf Antrag abgefunden werden, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßig hoch sind. 3Leistungen, die nach Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlt werden, werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. 4Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Absatz 1 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre. (2) Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente (§ 46 Absatz 1) beantragt werden. (3) Der Abfindungsbetrag in der Pflichtversicherung wird berechnet, indem die Rente, die der/dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird. 1. Betriebsrente für Versicherte: Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor bis 20 154 41 172 62 158 21 156 42 172 63 155 22 158 43 172 64 152 23 161 44 172 65 149 24 162 45 172 66 146 25 164 46 172 67 142 26 166 47 171 68 139 27 167 48 171 69 135 28 168 49 171 70 131 29 169 50 171 71 127 30 170 51 170 72 124 31 171 52 170 73 120 32 171 53 170 74 116 33 172 54 169 75 111 34 172 55 168 76 107 35 172 56 167 77 103 36 172 57 166 78 99 37 172 58 165 79 95 38 172 59 164 80 91 39 172 60 162     40 172 61 160     2. Betriebsrente für Witwen und Witwer: Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor 20 215 51 168 82 70 21 215 52 165 83 67 22 214 53 163 84 63 23 213 54 161 85 60 24 212 55 158 86 57 25 211 56 155 87 55 26 210 57 153 88 52 27 209 58 150 89 50 28 208 59 147 90 47 29 207 60 145 91 45 30 206 61 142 92 43 31 204 62 139 93 41 32 203 63 136 94 39 33 201 64 133 95 37 34 200 65 130 96 35 35 198 66 127 97 33 36 197 67 123 98 31 37 195 68 120 99 30 38 193 69 116 100 28 39 192 70 113 101 27 40 190 71 109 102 25 41 188 72 106 103 24 42 186 73 102 104 23 43 184 74 98 105 22 44 183 75 95 106 21 45 181 76 91 107 20 46 179 77 87 108 19 47 177 78 84 109 18 48 174 79 80 110 17 49 172 80 77     50 170 81 73     3. Betriebsrente für Waisen: Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor Alter der Berechtigten/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor 0 141 9 87 1 137 10 79 2 131 11 71 3 126 12 62 4 120 13 53 5 114 14 43 6 108 15 33 7 101 16 23 8 94 17 und älter 12 (4) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versicherung. (5) Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 36 Absatz 3 nicht als abgefunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Rückzahlung und Beitragserstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen zurückgezahlt. (2) 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet. (3) 1Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären, wenn die Wartezeit erfüllt wäre. 2Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse. (4) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind 1. die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen, 2. Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, 3. die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen und 4. die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entsprechend dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 oder dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) entrichteten Eigenbeteiligungen der Beschäftigten an der Umlage. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. 3Bei Anwendung des § 31 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. 4Für den Beginn der Betriebsrente ist bei entsprechender Anwendung von § 31 Satz 4 der Satzung in Verbindung mit § 99 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kasse abzustellen. 5Die teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch eine/einen von der Kasse zu bestimmende Fachärztin/zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen. 6Die Kosten der Begutachtung trägt die Versicherte/der Versicherte. 7Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der Kasse innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Kasse nicht vorlegen. 8Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der Kasse über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Eheversorgungsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zum Ausgleich der nach dieser Satzung erworbenen Anrechte findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen statt. (2) 1Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Ist für die ausgleichspflichtige Person ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren. (3) 1Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflichtversicherung unabhängiges Anrecht und gilt diesbezüglich mit folgenden Besonderheiten als beitragsfrei pflichtversichert: 1. Die Wartezeit nach § 32 gilt als erfüllt. 2. In den Fällen des § 43 sind die Pflichtversicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigten. 3. Die Zuteilung der Bonuspunkte kommt in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit eine Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt hat. 2Ist der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit eingetreten, gilt bezüglich des übertragenen Anrechts der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. 3Ist der Versorgungsausgleich nach Eintritt des Versicherungsfalls der ausgleichsberechtigten Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente aus dem übertragenen Anrecht von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist; § 38 Absatz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. (4) 1Ist eine Anwartschaft der ausgleichspflichtigen Person auszugleichen, wird diese zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch Umrechnung des Ausgleichswerts anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in einen Kapitalwert und unter Berücksichtigung der Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichspflichtigen Person ergeben. 2Bestand zum Ende der Ehezeit ein nicht ausgleichsreifer Rentenanspruch, gilt bezüglich der zu kürzenden Betriebsrente der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten; dabei wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Absatz 3 gesondert festgestellt. 3Ist ein Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auszugleichen, wird dieser zum Ende der Ehezeit um den Rentenbetrag gekürzt, der sich entsprechend Satz 1 ergibt. 4Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 5Ist der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente von dem Kalendermonat an vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist. (5) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasi­splitting durchgeführt wurde, berechnet sich der Kürzungsbetrag, indem der Begründungsbetrag der familiengerichtlichen Entscheidung durch den aktuellen Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert zum Rentenbeginn vervielfacht wird. 2Dieser Kürzungsbetrag wird entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst. 3Wurde im familiengerichtlichen Urteil in Entgeltpunkte (Ost) tenoriert, ist der entsprechende aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden. 4In den Fällen mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Februar 2018 erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrags nach Satz 1 bis 3 nur auf Antrag der Betriebsrentenberechtigten/des Betriebsrentenberechtigten. 5Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrags der Betriebsrente. 6Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.   Kapitel 2 Verfahrensvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Leistungsantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf Antrag in Textform. 2Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen. 3Der Antrag ist bei Pflichtversicherten über das Mitglied einzureichen, bei dem die Pflichtversicherte/der Pflichtversicherte zuletzt in dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. 4Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten ab dem 01. Januar 2023 elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 5Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 6Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 insoweit fort. 7Die Kasse informiert die Betriebsrentenberechtigten über die elektronische Datenübertragung. (2) 1Ist die Berechtigte/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der Kasse gestellt zu haben, so kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn der/dem Verstorbenen ein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden und er den Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 2Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur dem überlebenden Ehegatten sowie den Abkömmlingen zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Entscheidung und Gerichtsstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Kasse entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Wird eine Leistung erbracht, so sind ihre Höhe, die Art der Berechnung und ihr Beginn anzugeben. 3Wird eine Leistung abgelehnt oder die Zahlung einer Betriebsrente eingestellt, so ist dies zu begründen. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Voraussetzungen beruht, so kann die Kasse die unrichtige Entscheidung aufheben und eine neue Entscheidung treffen. (3) 1Gegen Entscheidungen der Kasse ist auch der Einspruch zulässig. 2Er ist in Textform oder zur Niederschrift der Kasse einzureichen und zu begründen. 3Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (4) 1Ansprüche aus der Pflichtversicherung können gegen die Kasse bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2Gerichtsstand der Kasse ist Münster. (5) Falls die Versicherte/der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der Pflichtversicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig. (6) Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei; die Kasse erstattet keine Kosten, auch wenn dem Einspruch stattgegeben wird. (7) 1Hält die Kasse den Einspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. 2Andernfalls entscheidet der Kassenausschuss. (8) 1Über Streitigkeiten zwischen der Kasse und den Mitgliedern entscheidet der Kassenausschuss. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Auszahlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums überwiesen. 2Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für Überweisungen auf ein Konto außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer SEPA-Überweisung erfolgen kann; hierzu teilt die Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mit. 3Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (2) 1Stirbt eine Betriebsrentenberechtigte/ein Betriebsrentenberechtigter, der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, so können nur die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte oder die Abkömmlinge die Auszahlung verlangen. 2Wer den Tod der Betriebsrentenberechtigten/des Betriebsrentenberechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. 3Die Zahlung an eine Hinterbliebene/einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse zum Erlöschen. (3) 1Hat die Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, kann die Kasse die Zahlung der Betriebsrente davon abhängig machen, dass die Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte eine Empfangsbevollmächtigte/einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennt oder die Betriebsrentenberechtigte/der Betriebsrentenberechtigte die Auszahlung der Betriebsrente auf ein auf ihren/seinen Namen lautendes Konto im Inland ermöglicht. 2Ferner ist die Kasse berechtigt, die Leistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen. 3Rentenzahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr der Betriebsrentenberechtigten/des Betriebsrentenberechtigten. (4) Überzahlungen können von der Kasse mit künftigen Leistungen verrechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1)1Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen 1. von allen Betriebsrentenberechtigten a) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, b) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, c) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld und Verletztengeld, d) der Bezug einer Teilrente und e) die Änderung der Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie 2. bei Betriebsrenten aus eigener Versicherung der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in teilweise oder von teilweiser in volle Erwerbsminderung und die Änderung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes, 3. bei Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, a) eine Eheschließung oder eine Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, b) den Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung, Ruhegehalt oder vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen und 4. bei Betriebsrenten für Waisen das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist. (2) Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Lebensbescheinigungen vorzulegen. (3) Die Kasse kann die Betriebsrente zurückbehalten, solange die Betriebsrentenberechtigte ihren Verpflichtungen/der Betriebsrentenberechtigte seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ihrer Verpflichtung/seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die Kasse zu beantragen, nicht nachkommt. (4) Verletzen Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Abtretung von Ersatzansprüchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Steht der/dem Versicherten, der/dem Betriebsrentenberechtigten oder einer/einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Bruttobetrags der Betriebsrente an die Kasse abzutreten. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die Kasse zu einer Leistung nicht verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.