Nordrhein-Westfalen

Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (DVOzÖbVIG NRW)

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Quellenkennung: 5222054a-bce9-4516-8c83-a8e2ec6ac3af. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2014 Fassung Gültig ab 09.01.2024

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obene Klagen sowie über den Ausgang des Rechtsstreits zu informieren, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht nach § 14 ÖbVIG NRW von Bedeutung sein kann. Zeitgleich hat er die Katasterbehörde darüber zu unterrichten, soweit die Führung des Liegenschaftskatasters betroffen ist.   (5) Die Stundung und unbefristete Niederschlagung von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen sind zulässig; Einzelheiten hierzu regelt das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium durch Erlass. Ein Erlass von Kostenansprüchen ist nicht zulässig.   (6) Vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzte Fachkräfte dürfen in seinem Namen Vermessungsunterlagen und Eigentümerangaben beantragen, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur diese Person dazu nachweislich bevollmächtigt hat (§ 4 Absatz 2 Nummer 6). Bei Beantragungen über Internet-Portale müssen diese sicherstellen, dass neben dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur bevollmächtigte Personen Zugang erhalten. Bei Offline-Beantragungen ist die Bevollmächtigung der Katasterbehörde mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Werbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.   (1) Über § 3 Absatz 4 ÖbVIG NRW hinausgehende werbende Handlungen, die das Ansehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure schädigen oder das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die eigenständige, unabhängige, unparteiische, fachgerechte und ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen, sind unzulässig (berufswidrige Werbung). Eine berufswidrige Werbung liegt auch dann vor, wenn sie gegen bestehende wettbewerbs-, berufs- und vergütungsrechtliche Vorschriften verstößt.   (2) Eine berufswidrige Werbung liegt insbesondere vor, wenn   1. sie über die Erfüllung der Beratungspflicht hinaus auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist, 2. sie den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder seine Dienste anpreisend hervorhebt, 3. sie eine wertende oder vergleichende Selbstdarstellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder seiner Dienste enthält, 4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ohne besonderen Anlass direkt an einen potenziellen Antragsteller herantritt oder 5. es sich um irreführende Werbung handelt.   (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf eine berufswidrige Werbung für sich durch Dritte nicht dulden.   (4) Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, dürfen nicht geführt werden.   (5) Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ÖbVIG NRW ist die Berufsbezeichnung ausschließlich auf die Person des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bezogen und erstreckt sich auf die Berufsausübung nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW. Die Berufsbezeichnung darf von ihm jedoch nicht verwendet werden, wenn er hierdurch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, verstoßen würde. Bei Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 3 ÖbVIG NRW darf er die Berufsbezeichnung nicht verwenden.   Abschnitt 3 Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Prüfung und Überwachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.   (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Prüfung und Überwachung der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Eine Prüfung soll in der Regel innerhalb der ersten drei Jahre nach der öffentlichen Bestellung und anschließend alle fünf Jahre erfolgen.   Eine Prüfung kann zudem erfolgen   1. auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, 2. aus gegebenem Anlass oder 3. in Form einer Prüfungsvermessung.   (2) Die Prüfung wird von einem Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der Aufsichtsbehörde vorgenommen; weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Anwesenheit verpflichtet. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll über eine beabsichtigte Prüfung informiert werden, soweit dies nicht dem Zweck der Prüfung entgegensteht.   (3) Der Prüfungsbeamte fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift. Soweit sich aus der Prüfung Beanstandungen ergeben, trifft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die erforderlichen Anordnungen zu deren Behebung. Neben den Beanstandungen können Wertungen und Hinweise in die Niederschrift aufgenommen werden.   (4) Zum 1. März jeden Jahres berichten die Aufsichtsbehörden dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium über die wesentlichen Ergebnisse der Aufsicht.   (5) Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW berichten lassen, um die Einhaltung aller Berufspflichten generell oder bei Verdachtsfällen überprüfen zu können. Sie darf dazu insbesondere das Geschäftsbuch und die Geschäftskonten oder vergleichbare Nachweise, zum Beispiel Barkasse, einsehen und Auszüge daraus verlangen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Unterlagen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach § 5 zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ahndung von Berufspflichtverletzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 und 5 neu gefasst sowie Absatz 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.   (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, so ermittelt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet und berechtigt, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Werden Berufspflichtverletzungen im Zusammentreffen mit berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Baukammerngesetz oder mit strafrechtlichen Verfahren behandelt, so kann die Aufsichtsbehörde die Ahndungsmaßnahmen zurückstellen und über sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Verfahren entscheiden.   (2) Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Ahndung nicht mehr zulässig. Mit der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 wird diese Frist unterbrochen und beginnt neu zu laufen; für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ist der Fristablauf gehemmt.   (3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde eine Ahndungsmaßnahme, so gibt sie dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die formelle Einleitung des Ahndungsverfahrens unter Angabe der ihm zur Last gelegten Berufspflichtverletzung bekannt.   (4) Vor der Festsetzung der Ahndungsmaßnahme ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zum ermittelten Sachverhalt und zur vorgesehenen Ahndungsmaßnahme anzuhören. Dazu kann er innerhalb eines Monats Stellung nehmen.   (5) Die Einstellung des Ahndungsverfahrens und die Festsetzung einer Ahndungsmaßnahme sind dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bekannt zu geben.   (6) Wird eine Abweichung vom rechtmäßigen Kostenanspruch (§ 10 ÖbVIG NRW) geahndet, soll die Geldbuße mindestens in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages festgesetzt werden; die Höchstgrenze der Geldbuße kann hierdurch überschritten werden (§ 15 Absatz 2 ÖbVIG NRW).   (7) Ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.   (8) Die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach § 15 Absatz 3 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass er fortgesetzt gegen das Berufsrecht verstößt; insbesondere wenn sie feststellt, dass er   1. eine von ihr untersagte Zweigstelle oder eine untersagte Kooperation weiterführt, 2. sich gegen Haftpflichtgefahren nicht angemessen versichert hat, 3. eine ordnungsgemäße Berufsausübung entgegen der Maßgabe nach § 2 Absatz 2 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet, 4. entgegen § 2 Absatz 3 ÖbVIG NRW einen weiteren Beruf ausübt, 5. wiederholt Weisungen der Aufsichtsbehörde missachtet oder 6. sich der Aufsicht entzieht.   (9) Im Falle der Aufhebung der Bestellung auf Grund von § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ÖbVIG NRW sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.   Abschnitt 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.   (1) Die Bedingung nach § 1 Absatz 10 Satz 2 zu den Berufserfahrungen ist erst ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen.   (2) Verfahren der Aufsichtsbehörden zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen wegen unüblicher Honorare nach § 11 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 8. Januar 2024 geltenden Fassung sind einzustellen. Die Verfahrensunterlagen sind an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu übergeben.   (3) Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.   Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.     Der Minister für Inneres und Kommunales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.