Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung – KHSichZVO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 517c6a49-6054-486d-97ae-e2f04c2a186f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 7. Dezember 2021     Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Verfahrensregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 7 Absatz 3 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit „Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 24. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 8.12.2020 B3) geändert worden ist, im Folgenden Sicherstellungszuschläge-Regelungen, werden bei der Ermittlung der flächendeckenden Versorgung nach § 3 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen nur Krankenhäuser berücksichtigt, die in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen oder einbezogen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 1 ist erstmals auf Anträge nach § 5 Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, anzuwenden, die sich auf den Vereinbarungszeitraum 2023 beziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.