Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016

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Quellenkennung: b0eb1ef1-9fde-43a8-8099-642dfac2927b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.01.2017 Fassung Gültig ab 11.02.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.01.2017 Fassung Gültig ab 11.02.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 31. Januar 2017   (Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.   (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Die Ministerin für Schule und Weiterbildung   Der Minister für Inneres und Kommunales   Der Justizminister   Für den Finanzminister der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr   Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.