Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW)

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Quellenkennung: 3563c00e-3b1b-4cb8-94ff-c847a1032f27. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.02.2020 Fassung Gültig ab 13.07.2021

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opieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. (1) Ziel der Schulung ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigt werden, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten im Bereich des Spieler- und Jugendschutzes zu erfüllen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zu ergreifen. Die jeweilige Schulungspflicht trifft nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit, die für die Vermittlerin oder den Vermittler in die Vermittlung des entsprechenden Glücksspiels eingebunden sind. Dabei hat die Vermittlerin oder der Vermittler sicherzustellen, dass immer wenigstens eine geschulte Person anwesend ist.   (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sollen vor allem in die Lage versetzt werden, auffälliges Glücksspielverhalten zu erkennen, darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.   (3) Die Betreiberin oder Vermittlerin oder der Betreiber oder Vermittler oder das Leitungspersonal soll in die Lage versetzt werden, die Implementierung des Sozialkonzepts in ihren Unternehmen vorzunehmen und die stetige Umsetzung und Weiterentwicklung der Sozialkonzeptvorgaben zu gewährleisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zulassung von Schulungsträgern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zulassung von Schulungsträgern erfolgt auf Antrag durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit den für Inneres und für Wirtschaft zuständigen Ministerien. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Voraussetzungen für eine Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schulungsträger müssen über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung verfügen.   (2) Es dürfen nur Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen verfügen.   (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweis des Schulungsträgers über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung, 2. ein Schulungskonzept bestehend aus der Umsetzung des Mustercurriculums nach § 14 Absatz 4 und Angaben zur Dauer und Organisation der Schulungsmaßnahmen, 3. Qualifikationsnachweise der Dozierenden, 4. Handout für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, 5. Einverständniserklärung, dass die Schulung mit einer Erfolgskontrolle abschließt, in der sich der Anbieter durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist und eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 ausgegeben wird und 6. Einverständniserklärung, dass die in § 14 geregelten Schulungsinhalte vermittelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zentrale Schulungsinhalte, Art und Dauer der Schulungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. (1) In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten im Bereich Spieler- und Jugendschutz getrennt für Leitungs- und Servicepersonal sowie deren Umsetzung erfolgen: 1. Modul A für Servicekräfte und 2. Modul B für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie bei kleineren Unternehmen die Betreiberin oder der Betreiber.   (2) Modul A soll sich auf die Vermittlung derjenigen Inhalte konzentrieren, die in der täglichen Arbeit von Servicekräften im Bereich Spieler- und Jugendschutz notwendig sind. Die Schulung soll vorrangig grundlegende Handlungskompetenzen bei der Erkennung und insbesondere der Ansprache auffällig Glücksspielender und beim Umgang mit dem Sperrwesen vermitteln. Die Schulungen sollen der Zielgruppe angemessen sein. Daher sollen praxisnahe Inhalte vermittelt werden. Folgende Inhalte sind zu vermitteln: 1. Hintergrund und Ziel der Schulungen, 2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben, 3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht, 4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz, 5. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und 6. Ansprache von auffällig Glücksspielenden.   (3) Modul B soll sich vorrangig auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen und Fragen der Implementierung von Sozialkonzepten im Unternehmen konzentrieren. Folgende Inhalte sind zu vermitteln: 1. Hintergrund und Ziel der Schulungen, 2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben, 3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht, 4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz und 5. Implementierung des Sozialkonzepts im Unternehmen.   (4) Die Zuständigkeit des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zur Regelung der Einzelheiten zu den Schulungsinhalten sowie zu Art und Dauer der Schulungen in einem Mustercurriculum bleibt unberührt.   Teil 5 Testkäufe in Annahme- und Wettvermittlungsstellen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Testkäufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. (1) Zur Überwachung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sind die Bezirksregierungen berechtigt, Testkäufe mit Minderjährigen in den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Annahme- und Wettvermittlungsstellen durchzuführen. Es steht im Ermessen der Bezirksregierungen, Testkäufe in Annahmestellen auf das Lotterieangebot oder das Sportwettangebot zu beschränken. Testkäufe können mit minderjährigen Beschäftigten der Glücksspielaufsichtsbehörde in Begleitung einer bei der Glücksspielaufsichtsbehörde beschäftigten volljährigen Person oder durch einen beauftragten externen Dienstleister durchgeführt werden. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird bestimmt, ob die Kosten für die Durchführung von Testkäufen der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Vermittlerin oder dem Vermittler auferlegt werden.   (2) Minderjährige sind vor einem Einsatz als Testkäufer ausführlich zu schulen. Im Rahmen eines Testkaufs erworbene Spiel- oder Wettscheine sind unmittelbar nach dem durchgeführten Testkauf ungültig zu machen und dürfen nicht am Spiel teilnehmen.   (3) Beauftragt die Bezirksregierung einen externen Dienstleister mit der Durchführung der Testkäufe, muss sie gewährleisten, dass dieser die Jugendschutzvorgaben beachtet. Absatz 2 gilt entsprechend.   (4) Testkäufe sollen unangekündigt mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird dabei festgestellt, dass Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen können, ist die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle spätestens nach drei Monaten erneut zu überprüfen. Bei einem nochmaligen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen ist ein Bußgeldverfahren gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einzuleiten. Innerhalb eines Monats ist ein erneuter Testkauf durchzuführen. Kommt es dabei zu einem erneuten Verstoß, kann die Erlaubnis für den Betrieb der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle widerrufen werden.   Teil 6 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.     Der Minister des Innern   Der Minister der Finanzen   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.