Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung von Behörden zur Durchführung des § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes

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Quellenkennung: b1f29713-e2e9-4d84-8f57-0311dc4e9ca6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.05.1970 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.05.1970 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2004. Vom 21. Mai 1970 Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Erfassung der den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltenen Stellen sind zuständig 1. der Präsident des Landtags, der Ministerpräsident, die Landesminister und der Präsident des Landesrechnungshofs je für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie des Landesverbandes Lippe, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Sparkassen, 2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landesverband Lippe, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Sparkassen je für ihren Bereich. (2) Vormerkstelle des Landes ist der Regierungspräsident in Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1970. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.