Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts

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Quellenkennung: 3e5dc91c-084e-4b09-9ba2-1c032063d454. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.11.2012 Fassung Gültig ab 01.01.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.11.2012 Fassung Gültig ab 01.01.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 7. November 2012     Auf Grund der §§ 802k Absatz 3, 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 S. 431, 2007 S. 1781), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zentrales Vollstreckungsgericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 und § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Hagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Errichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses vom 17. Juli 2002 (GV. NRW. S. 372) außer Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.   Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.