Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 (obsolet)

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Quellenkennung: 9fc67750-a63b-4320-aedf-e03a9dd98831. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.1991 Fassung Gültig ab 01.05.2019 Gültig bis 06.11.2020

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ed ausscheidet. Die Mitglieder nach Satz 2 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit diesen Mitgliedern. Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter sind aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 zu wählen. Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. (6) Ein Vertreter der Landesmedienanstalten darf nicht zugleich der KEK und der KJM angehören; Ersatzmitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zulässig. (7) Die Landesmedienanstalten bilden für die Organe nach Absatz 2 eine gemeinsame Geschäftsstelle; unbeschadet dessen verbleiben bis zum 31. August 2013 die Geschäftsstelle der KJM in Erfurt und der KEK in Potsdam. (8) Die Mitglieder der ZAK, der GVK und der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. § 24 gilt für die Mitglieder der ZAK und GVK entsprechend. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der Organe nach Absatz 2 zu anderen Organen der Landesmedienanstalten. (9) Die Organe nach Absatz 2 fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Beschlüssen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von den Organen nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen. (10) Die Landesmedienanstalten stellen den Organen nach Absatz 2 die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die Organe erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für die Organe nach Absatz 2 werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. (11) Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Zuständigkeit, Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 u. § 48 geändert durch Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000. (1) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 8 die Landesmedienanstalt, bei der der entsprechende Antrag oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Zuständig in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landesmedienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat. (2) Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig: 1. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 20a, 38 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 sowie Anzeige der Veranstaltung von Hörfunk im Internet nach § 20b Satz 2, 2. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3, 3. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 51a und 38 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 3 zuständig ist, 4. Anzeige des Plattformbetriebs nach § 52, 5. Aufsicht über Plattformen nach § 51b Abs. 1 und 2 sowie §§ 52a bis f, soweit nicht die GVK nach Absatz 3 zuständig ist, 6. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs. 2 Satz 4, 7. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 4 zuständig ist, 8. Entscheidungen über die Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2; diese Entscheidungen trifft sie einvernehmlich, 9. Befassung mit Anzeigen nach § 38 Abs. 1. Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 7 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen. (3) Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 51a Abs. 4 und für die Entscheidung über die Belegung von Plattformen nach § 52b Abs. 4 Satz 4 und 6. Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein. (4) Die KEK ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile. (5) Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 25 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach § 31 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen. (6) § 47 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 37, 41, 42 neu gefasst durch Art. 1 der Bek. v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484); in Kraft getreten am 1. Januar 1997. §§ 35, 36, 37, 38, 39, 40, 50, 51, 52 und 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008. (1) Geht ein Antrag nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 8 oder 9 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 zusätzlich der KEK vor. (2) Kann nicht allen Anträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprochen werden, entscheidet die GVK. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters. (4) Den Kommissionen nach § 35 Abs. 2 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu. (5) Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 38, 50, 52 und 53 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007. §§ 35, 36, 37, 38, 39, 40, 50, 51, 52 und 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008. (1) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige zu befassen. (2) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. (3) Die Zulassung nach § 20a oder die Zuweisung nach § 51a werden jeweils zurückgenommen, wenn 1. bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder 2. bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 51a Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (4) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn 1. im Fall der Zulassung a) nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder b) der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat; 2. im Fall der Zuweisung a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 51a Abs. 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird. (5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 3 oder 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008 und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009. Die §§ 20a bis 38 gelten nur für bundesweite Angebote. Die §§ 20, 20a, § 21 Abs. 1, § 24 und die §§ 35 bis 38 und 39a gelten auch für Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39a Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39a eingefügt durch Art. 1 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34); in Kraft getreten am 1. April 2004 und zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008. (1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. (2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Finanzierung besonderer Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 1. April 2010. §§ 35, 36, 37, 38, 39, 40, 50, 51, 52 und 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008. (1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden: 1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten, 2. die Förderung offener Kanäle. Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden. (2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt. (3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig. 5. Unterabschnitt Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Programmgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 37, 41, 42 neu gefasst durch Art. 1 der Bek. v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484); in Kraft getreten am 1. Januar 1997. (1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Sendezeit für Dritte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 37, 41, 42 neu gefasst durch Art. 1 der Bek. v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484); in Kraft getreten am 1. Januar 1997. (1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. (2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk. 6. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung, Teleshopping Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16, § 43, § 52b zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Zulässige Produktplatzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 37, 41, 42 neu gefasst durch Art. 1 der Bek. v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484); in Kraft getreten am 1. Januar 1997. § 15, § 16f, § 44 und § 45a neu gefasst durch Artikel 1 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 1. April 2010. Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig 1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder 2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt. Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen sowie Sendungen in Regionalfensterprogrammen und Fensterprogrammen nach § 31. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Dauer der Fernsehwerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Abs. 7 und § 8a Abs. 3, § 9 Abs.3 Satz 2, § 9b Satz 2, § 45 Abs.4 angefügt durch Artikel 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009. § 8, § 9b, § 45, § 46 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 1. April 2010. (1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf 20 vom Hundert nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. (2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7a gelten nicht für reine Werbekanäle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 a Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45a, § 45b, 47a, 47b, 47c, 47d, 47e, 47f, eingefügt durch Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000. § 15, § 16f, § 44 und § 45a neu gefasst durch Artikel 1 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 1. April 2010. § 45b gestrichen durch Artikel 1 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 1. April 2010. (1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein. (2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die §§ 7a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Richtlinien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 9b, § 45, § 46 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 1. April 2010. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 7a, 8, 8a, 44, 45 und 45a; in der Satzung oder Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 a  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 1. April 2010. Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden. 7. Unterabschnitt Datenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten III. Abschnitt, 6. Unterabschnitt mit § 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; § 47 aufgehoben durch Artikel 1 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. §§ 47a bis 47f gestrichen durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007. § 9a, Überschrift IV. Abschnitt, neuer VI. Abschnitt (§§ 54 bis 61) eingefügt sowie IV. Abschnitt (alt) in V. Abschnitt (neu), V. Abschnitt (alt) in VII. Abschnitt (neu), §§ 54 und 55 (alt) in §§ 62 und 63 (neu) umbenannt durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.   §§ 47a bis 47f entfallen IV. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 u. § 48 geändert durch Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000. In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 (neu gefasst); § 57

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.