Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 (obsolet)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.1991 Fassung Gültig ab 01.05.2019 Gültig bis 06.11.2020

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.1991 Fassung Gültig ab 01.05.2019 Gültig bis 06.11.2020 Fußnoten § 5, § 5a, § 20zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten 1. Januar 2001. s. Bek. v. 13. 2. 1993 (GV. NW. S. 76/SGV. NW. 2251). § 49 a gestrichen durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV.NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003. § 19 neu gefasst durch Art. 1 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005. § 63 geändert durch Artikel 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008. § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008 und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009. § 18 zuletzt geändert durch Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1.April 2000. § 55 geändert durch Art. 1 der Bek. v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484); in Kraft getreten am 1. Januar 1997. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007. Inhaltsverzeichnis, § 2 und § 11e zuletzt geändert, § 11 a und § 11 f geändert und § 11 d neu gefasst sowie § 65 angefügt durch Artikel 1 des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 1. Mai 2019. Vom 20. November 1991 (Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991) Aufgehoben durch Artikel 2 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020 (s. Hinweis)   Präambel Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1        Anwendungsbereich § 2        Begriffsbestimmungen § 3        Allgemeine Grundsätze § 4        Übertragung von Großereignissen § 5        Kurzberichterstattung § 6        Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen § 7        Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten § 7a      Einfügung von Werbung und Teleshopping § 8        Sponsoring § 8a      Gewinnspiele § 9        Informationspflicht, zuständige Behörden § 9a      Informationsrechte § 9b      Verbraucherschutz § 9 c     Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg § 10      Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen II. Abschnitt Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 11      Auftrag § 11a    Angebote § 11b    Fernsehprogramme § 11c    Hörfunkprogramme § 11d    Telemedienangebote § 11e    Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten § 11f     Telemedienkonzepte § 11g     Jugendangebot § 12      Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs § 13      Finanzierung § 14      Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 14a     Berichterstattung der Rechnungshöfe § 15      Zulässige Produktplatzierung § 16      Dauer der Werbung, Sponsoring § 16a    Kommerzielle Tätigkeiten § 16b    Beteiligung an Unternehmen § 16c    Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen § 16d    Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten § 16e    Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen § 16f     Richtlinien § 17      Änderung der Werbung § 18      Ausschluss von Teleshopping § 19      Versorgungsauftrag § 19a    Veröffentlichung von Beanstandungen III. Abschnitt Vorschriften für den privaten Rundfunk 1. Unterabschnitt Grundsätze § 20      Zulassung § 20a    Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk § 20b    Hörfunk im Internet 2. Unterabschnitt Verfahrensrechtliche Vorschriften § 21      Grundsätze für das Zulassungsverfahren § 22      Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse § 23      Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten § 24      Vertraulichkeit 3. Unterabschnitt Sicherung der Meinungsvielfalt § 25      Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 26      Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen § 27      Bestimmung der Zuschaueranteile § 28      Zurechnung von Programmen § 29      Veränderung von Beteiligungsverhältnissen § 30      Vielfaltssichernde Maßnahmen § 31      Sendezeit für unabhängige Dritte § 32      Programmbeirat § 33      Richtlinien § 34      Übergangsbestimmungen 4. Unterabschnitt Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung § 35      Organisation § 36      Zuständigkeit, Aufgaben § 37      Verfahren bei Zulassung, Zuweisung § 38      Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf § 39      Anwendungsbereich § 39a    Zusammenarbeit § 40      Finanzierung besonderer Aufgaben 5. Unterabschnitt Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte § 41      Programmgrundsätze § 42      Sendezeit für Dritte 6. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung, Teleshopping § 43      Finanzierung § 44      Zulässige Produktplatzierung § 45      Dauer der Fernsehwerbung § 45a    Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle § 46      Richtlinien § 46a    Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter 7. Unterabschnitt Datenschutz § 47      (aufgehoben) IV. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten § 48      Revision zum Bundesverwaltungsgericht § 49      Ordnungswidrigkeiten V. Abschnitt Plattformen, Übertragungskapazitäten § 50      Grundsatz § 51      Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten § 51a    Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt § 51b    Weiterverbreitung § 52      Plattformen § 52a    Regelungen für Plattformen § 52b    Belegung von Plattformen § 52c    Technische Zugangsfreiheit § 52d    Entgelte, Tarife § 52e    Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation § 52f     Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt § 53      Satzungen, Richtlinien § 53a    Überprüfungsklausel § 53b    Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen VI. Abschnitt Telemedien § 54      Allgemeine Bestimmungen § 55      Informationspflichten und Informationsrechte § 56      Gegendarstellung § 57      Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg § 58      Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele § 59      Aufsicht § 60      Telemediengesetz, Öffentliche Stellen § 61      Notifizierung VII. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 62      Kündigung § 63      Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen § 64      Regelung für Bayern § 65      Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte Präambel Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag. Vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen. Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen. Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten. I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007. § 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2. (2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zuläßt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden. (3) Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn 1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden, 2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedoch a) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder b) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder 3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals ist in Deutschland tätig.“ (4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie 1. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder 2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABI. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind. (5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die 1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und 2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABI. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden. (6) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, § 2 und § 11e zuletzt geändert, § 11 a und § 11 f geändert und § 11 d neu gefasst sowie § 65 angefügt durch Artikel 1 des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 1. Mai 2019. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist 1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten, 2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, 3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, 4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten, 5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm), 6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten Rahmen eines Hauptprogramms, 7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 bleibt unberührt, 8. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt, 9. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern, 10. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots, 11. Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist, 12. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, 13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet, 14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet, 15. unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches, 16. unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder, 17. unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino, 18. unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik, 19. unter öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu verstehen: von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio jeweils nach Maßgabe eines nach § 11 f Abs. 4 durchgeführten Verfahrens angebotene Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthalten können und diese miteinander verbinden. (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die 1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Allgemeine Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009. (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote sowie § 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt. (2) Die Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote vermehrt aufnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Übertragung von Großereignissen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der bisherige § 5a wird § 4 durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; geändert durch Artikel 1 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist. (2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Olympische Sommer- und Winterspiele, 2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel, 3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes, 4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft, 5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, Europa League) bei deutscher Beteiligung. Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig. (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.