Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld

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Quellenkennung: 4c51fad5-ab28-4141-8189-a90e6e3bf6df. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.12.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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ter Einnahmen gelten nur, soweit die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind und soweit die vorgesehene Verwendung in bezug auf die Finanzlage der gesamten Gemeinde vertretbar ist. Das gleiche gilt für allgemeine Investitionszusagen. 7. Regelungen, die die Organisation der Feuerwehr betreffen, können nach Ablauf von fünf Jahren vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde aufgehoben oder abgeändert werden. 8. Regelungen über Beibehaltung bisheriger Standesamts- und Schiedsmannbezirke in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden gelten nur für die Dauer von drei Jahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen in Herzebrock und Rietberg bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der neuen Gemeinden Herzebrock und Rietberg im Amt. (2) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten a) der zu einer neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und b) der aufgelösten Ämter, wenn deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Ist in einer bisherigen Gemeinde oder einem aufgelösten Amt ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an. (3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung. (4) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind. (5) Die bei der Stadtverwaltung in Gütersloh bestehende Personalvertretung wird um die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Amtsverwaltung in Avenwedde bestehende Personalvertretung erweitert. Der Wahlvorstand für die Neuwahl einer Personalvertretung bei der Stadtverwaltung in Gütersloh ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten des aufgelösten Amtes Avenwedde von der aufnehmenden Stadt Gütersloh übernommen worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Abs. 4 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden. (1) Die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock wird dem Amtsgericht Bielefeld, die Gemeinde Verl wird dem Amtsgericht Gütersloh, die Gemeinden Herzebrock, Langenberg und Rheda-Wiedenbrück werden dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zugeordnet. (2) Die Gemeinde Rietberg wird ab 1. Januar 1971 dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Rietberg. (3) Das Amtsgericht Rietberg wird mit Ablauf des 31. Dezember 1970 aufgehoben. (4) Das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1969 (GV. NW. S. 799), wird wie folgt geändert: 1. in § 3 Nr. 8 Buchstabe n) wird die Ortsbezeichnung ,,Wiedenbrück" durch ,,Rheda-Wiedenbrück" ersetzt, 2. in § 3 Nr. 8 wird ,,1) Rietberg" mit Wirkung vom 1. Januar 1971 gestrichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Amtsvertretung des Amtes Schloß Neuhaus wird ohne die Gemeinde Stukenbrock gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 1112. Die Mitglieder der Vertretungen und die Beamten derjenigen Mitgliedskörperschaften sowie derjenigen kreisangehörigen Gemeinden und Ämter, die von dem Gesetz zur vorübergehenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Vorschaltgesetz) vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 530) betroffen sind, gelten bis zum Zusammentritt der in diesen Gebieten jeweils neu zu wählenden Vertretungen als wählbar im Sinne des § 7 a Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung. Nach der Neuwahl ihrer Vertretungen wählen die Mitgliedskörperschaften sämtliche in die Landschaftsversammlung zu entsendenden Mitglieder neu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1969. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 14 und 15 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.