Nordrhein-Westfalen

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: aac1724e-79b5-4d6e-a489-65e42aa33bc9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.12.1974 Fassung Gültig ab 04.08.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ungspflichtigen Angelegenheiten, in denen die Landesregierung auf Vorschlag einer obersten Landesbehörde entscheidet oder eine oberste Landesbehörde eine Entscheidung mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, ist die Stufenvertretung am Vorschlag oder der Entscheidung der obersten Landesbehörde zu beteiligen. Betrifft der Vorschlag oder die Entscheidung nur Beschäftigte oberster Landesbehörden, tritt an die Stelle der Stufenvertretung der bei der obersten Landesbehörde gebildete Personalrat. (2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung den Personalräten Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 66 und 69. (3) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 eine Stufenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Personalrat. Sofern in den Fällen des § 66 Absatz 5 oder des § 69 Absatz 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Personalvertretung bei der nächstniedrigeren Dienststelle zu beteiligen. (4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. (5) Für die Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 62 bis 66 und 68 bis 77 entsprechend. (6) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Neuntes Kapitel Gerichtliche Entscheidung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 77, § 79 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 7, 22, 25 und 43 Abs. 2 sowie über 1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit, 2. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 54 und 60 genannten Vertretungen, 3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der in den §§ 54 und 60 genannten Vertretungen, 4. Rechtsstellung der Mitglieder von Personalvertretungen und der in den §§ 54 und 60 genannten Vertretungen, 5. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen, 6. Streitigkeiten aus § 67. (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend, der § 89 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz mit der Maßgabe, dass die Dienststellen auf die Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verzichten können. (3) Das Beschlussverfahren kann auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. § 23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Für einstweilige Verfügungen gilt § 85 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Die Zwangsvollstreckung findet nach § 85 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 5 und § 80 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden. (2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, weiteren Richterinnen und Richtern und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag 1. der unter den genannten Beschäftigten vertretenen gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen und 2. der obersten Landesbehörden berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend. (3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, von denen je eine oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen worden ist. Die Fachkammer (der Fachsenat) kann im Einverständnis der Beteiligten durch eine Richterin oder einen Richter entscheiden. Zehntes Kapitel Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen Erster Abschnitt Polizei Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26, § 72 und § 81 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019. Für die Beschäftigten der Polizei bei den in § 82 bezeichneten Polizeidienststellen gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Dienststellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 82 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei und die Deutsche Hochschule der Polizei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Wahlberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 83 neu gefasst durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Abgeordnete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar; § 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung. (2) Auf die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter findet § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Einstellungen und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Hauptpersonalrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 84 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.9.1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994. § 84 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007. Beim Innenministerium wird ein Hauptpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten Dienststellen gewählt werden. Zweiter Abschnitt Lehrkräfte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 87 (alt) umbenannt in § 85 (neu) sowie geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Für Lehrkräfte gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt oder in § 69 Schulgesetz NRW nichts anderes bestimmt ist. Für die nach dem Schulgesetz NRW gebildeten Lehrerräte gelten in den Fällen des § 69 Absatz 3 Schulgesetz NRW die §§ 7 Absatz 1, 33, 37, 62 bis 77 und 85 Absatz 4 entsprechend. (2) Abweichend von § 8 Abs. 1 handelt für das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist, noch eine andere den Hauptpersonalräten benannte Person mit Entscheidungsbefugnis. (3) Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Als Lehrkräfte im Sinne dieses Abschnitts gelten auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 Schulgesetz NRW. Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammer gelten nicht als Lehrkräfte im Sinne dieses Abschnitts. (4) Abweichend von § 63 treten die Dienststelle (§ 92 Satz 1 Nr. 2) und der Personalrat einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen. (5) In Dienststellen mit in der Regel 100 bis 199 Beschäftigten ist ein Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit mit 12 Unterrichtsstunden in der Woche freizustellen. Auf Antrag kann die Dienststelle in den Fällen des § 42 Absatz 2 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wegen der Teilnahme an Personalratssitzungen und der Erledigung der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufgaben eine dem durchschnittlichen Zeitaufwand entsprechende Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligen. (6) Absatz 4 gilt für das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist und die bei diesem gebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 88 (alt) und § 91 (alt) umbenannt in § 86 (neu) und § 88 (neu) durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. Im Bereich der Schulen und der Studienseminare werden für Lehrkräfte besondere gemeinsame Personalvertretungen gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 90 (alt) umbenannt in § 87 (neu) und zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte an Schulen und an Studienseminaren werden Personalvertretungen - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens - gebildet. (2) Für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, daß getrennte Personalvertretungen entsprechend Absatz 1 gebildet werden. Werden getrennte Personalvertretungen nicht gebildet, bilden die Lehrkräfte der verschiedenen Schulformen je eine Lehrergruppe. Für diese Lehrergruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gruppenwahl und die Rechte der Gruppen entsprechend, jedoch findet in den Fällen des § 34 Abs. 2 eine gemeinsame Beratung nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 88 (alt) und § 91 (alt) umbenannt in § 86 (neu) und § 88 (neu) durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Dienststellen im Sinnes dieses Gesetzes für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte sind die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Lehrkräfte beschäftigt sind. (3) § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 92 (alt) umbenannt in § 89 (neu) sowie neu gefasst; § 94 (alt) u. § 95 (alt) umbenannt in § 91 (neu) und § 92 (neu) sowie zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Bei den aufgrund von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens – 1. bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und 2. bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte gebildet. (2) Die Bezirkspersonalräte für Lehrkräfte an Hauptschulen und an Förderschulen nehmen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat zuständige Stufenvertretung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 93 (alt) umbenannt in § 90 (neu) sowie neu gefasst durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Schulleiterinnen und Schulleiter sind wahlberechtigt und wählbar. Sie gelten als Lehrkräfte der Schulform, der die Schule angehört, die sie leiten. Sofern sie Mitglied eines Personalrats sind, dürfen sie dann nicht beratend oder entscheidend tätig werden, wenn sie selbst oder die Schule, die sie leiten, durch die Angelegenheit unmittelbar betroffen sind. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an Schulen. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG gelten als Lehrkräfte der Schulform, in der sie überwiegend verwendet werden. Die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten gelten als Lehrkräfte der Schulform, der sie im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung zugewiesen werden. Ausbilderinnen und Ausbilder an Studienseminaren gelten als Lehrkräfte der Schulform, in der sie verwendet werden oder vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 6 LABG verwendet worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 92 (alt) umbenannt in § 89 (neu) sowie neu gefasst; § 94 (alt) u. § 95 (alt) umbenannt in § 91 (neu) und § 92 (neu) sowie zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. § 91 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Bei Lehrkräften gilt als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 die Versetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein Studienseminar. (2) Bei Versetzungen von Lehrkräften an eine Schule oder ein Studienseminar gibt der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Frist zur Äußerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 beträgt vier Wochen. (3) Abordnungen von Lehrkräften nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres andauern. (4) Bei Stellenausschreibungen gemäß § 73 Nr. 2 wirkt der Personalrat nur mit, wenn die Ausschreibung nicht der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 dient. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 92 (alt) umbenannt in § 89 (neu) sowie neu gefasst; § 94 (alt) u. § 95 (alt) umbenannt in § 91 (neu) und § 92 (neu) sowie zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. Überschrift des Dritten Abschnitts im Zehnten Kapitel geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 19. April 2017. § 97 (alt) umbenannt in § 94 (neu) durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 94 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; § 94 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. § 96 (alt) umbenannt in § 93 (neu), § 99 (alt) umbenannt in § 96 (neu), § 103 (alt) umbenannt in § 100 (neu), § 104 (alt) umbenannt in § 101 (neu), § 106 (alt) umbenannt in § 103 (neu), § 120 (alt) umbenannt in § 107 (neu), § 125 (alt) umbenannt in § 110 (neu) durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 93 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung 1. die Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte Personalvertretungen nach § 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind, 2. die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte Dienststellen nach § 88 Abs. 1 sind. Es hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen. Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden. Dritter Abschnitt Justizvollzug Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 94a und 94b eingefügt durch Artikel 4 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes (dort noch 97a und 97b genannt) vom 19.06.2007 (GV. NRW. S. 245, ber. 2008 S. 186), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; umbenannt in §§ 93 und 94 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Für die Beschäftigten im Justizvollzug gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 94a und 94b eingefügt durch Artikel 4 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes (dort noch 97a und 97b genannt) vom 19.06.2007 (GV. NRW. S. 245, ber. 2008 S. 186), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; umbenannt in §§ 93 und 94 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Für die Beschäftigten im Justizvollzug wird beim Justizministerium ein besonderer Hauptpersonalrat gebildet. (2) Die Mitglieder des Hauptpersonalrates werden von den zum Justizvollzug gehörenden Beschäftigten gewählt. Nur zu dieser Stufenvertretung sind sie wahlberechtigt. Vierter Abschnitt Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 98 (alt) umbenannt in § 95 (neu) durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. Für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 96 (alt) umbenannt in § 93 (neu), § 99 (alt) umbenannt in § 96 (neu), § 103 (alt) umbenannt in § 100 (neu), § 104 (alt) umbenannt in § 101 (neu), § 106 (alt) umbenannt in § 103 (neu), § 120 (alt) umbenannt in § 107 (neu), § 125 (alt) umbenannt in § 110 (neu) durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 93 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar bei den 1. zu Stammdienststellen bestimmten Landgerichten Personalräte und 2. Oberlandesgerichten Bezirkspersonalräte. (2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst die zu Stammdienststellen bestimmten Landgerichte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 100 (alt) umbenannt in § 97 (neu) durch Art. I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zum Personalrat der Referendarinnen und Referendare bei dem Landgericht wahlberechtigt, das zu ihrer Stammdienststelle bestimmt ist. (2) Nicht wahlberechtigt sind Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage a) unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder b) einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind. (3) Wählbar sind nur wahlberechtigte Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage 1. sich seit mindestens drei Monaten im Vorbereitungsdienst befinden und 2. noch mindestens vier Monate der vorgeschriebenen Ausbildung zu durchlaufen haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 101 (alt) umbenannt in § 98 (neu) durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 98 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Referendarinnen und Referendare, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Referendarinnen und Referendaren unterzeichnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 102 (alt) umbenannt in § 99 (neu) sowie geändert; § 123 (alt) umbenannt in § 108 (neu) sowie neu gefasst; § 124 (alt) umbenannt in § 109 (neu) sowie geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Die Wahlperiode beträgt zwölf Monate. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 96 (alt) umbenannt in § 93 (neu), § 99 (alt) umbenannt in § 96 (neu), § 103 (alt) umbenannt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.