Nordrhein-Westfalen

Erlaß des Ministerpräsidenten über die Vorbereitung der Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr- Ehrenzeichens

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.1953 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.1953 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. November 1953 Auf Grund des § 1 der Durchführungsbestimmungen des Bundespräsidenten zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 663) bestimme ich folgendes: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Anregungen zu Vorschlägen nach § 1 und Anträge nach § 3 der Durchführungsbestimmungen sind dem zuständigen Bergamt zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Bergamt prüft den Sachverhalt und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Wenn eine Verleihung angeregt wird, führt es auch eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalbehörde zu der Persönlichkeit des Auszuzeichnenden herbei. Der Stellungnahme ist ein Führungszeugnis anzuschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ermittlungsergebnis ist mit einer Äußerung über die in Betracht kommende Stufe des Grubenwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege dem Minister für Wirtschaft und Verkehr vorzulegen, der den Vorschlag vorbereitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 25. November 1953. Das Ehrenzeichen wird, soweit nicht ich selbst oder der Minister für Wirtschaft und Verkehr es aushändigen, durch den Berghauptmann, den Leiter des Bergamtes oder deren Stellvertreter überreicht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.