Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Wasser- und Bodenverband Hollage-Wackum in Achmer, Landkreis Bersenbrück

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Quellenkennung: 15cbb9af-f16b-4343-bcca-0a06bf871a99. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.03.1968 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.03.1968 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 4. März 1968 Zwischen dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli 1960 (NdsGVBl. Seite 105) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) vereinbart: Der Wasser- und Bodenverband Hollage-Wackum in Achmer beabsichtigt, a) das Wasser der Hase mittels einer massiven Stauschleuse auf dem Flurstück 46, Flur 1, Gemarkung Wersen, Landkreis Tecklenburg, aufzustauen, b) das aufgestaute Wasser zu Bewässerungszwecken abzuleiten, c) das abgerieselte Wasser wieder in die Hase einzuleiten. Das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Gewässerbenutzungen wird durch den Regierungspräsidenten Osnabrück auch insoweit durchgeführt, als Gewässer im Land Nordrhein-Westfalen benutzt werden sollen. Der Regierungspräsident Osnabrück handelt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Münster. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1968 in Kraft. Hannover, den 4. März 1968 Für das Land Niedersachsen Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hasselmann Düsseldorf, den 30. Januar 1968 Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deneke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.