Nordrhein-Westfalen

Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: e61bebe7-c3ef-4dc9-af4c-db631aa7d267. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.04.1969 Fassung Gültig ab 29.12.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden. (2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Schutz der Nachbarrechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Verjährung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. (aufgehoben) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Stellung des Erbbauberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks. XIII. Abschnitt Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 Abs. 2 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. (1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet der §§ 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d), 36 Abs. 3 und 45 Abs. 1 Buchstabe e) - nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz und anderen, auf Geld gerichteten Ansprüchen nach diesem Gesetz, die am 1. Mai 2004 bestehen und noch nicht verjährt sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich jedoch für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 nach § 51 dieses Gesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach § 51 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Mai 2004 an berechnet. Läuft jedoch die in § 51 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Außerkrafttreten von Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Namentlich werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: 1. Erster Teil, Achter Titel §§ 125 bis 131, 133, 137 bis 140, 142 bis 144, 146 bis 148, 152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186, Zweiundzwanzigster Titel §§ 55 bis 62 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794; 2. Artikel 23 §§ 1 bis 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. NW. S. 105); 3. Artikel 671, 672 Abs. 1, 674 bis 681 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil); 4. Gesetz über das forstliche Nachbarrecht vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 371). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55 Abs. 2 angefügt durch Artikel 248 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. § 55 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.