Nordrhein-Westfalen

Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.11.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.11.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abkürzung im Normkopf sowie § 38 geändert durch Artikel II d. Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 1. November 2025. Vom 14. Juli 1994 Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wird nachstehend der Wortlaut der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt die durch Artikel II des eingangs erwähnten Gesetzes neu gefaßte Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Kreisordnung (KrO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Grundlagen der Kreisverfassung § 1 Wesen der Kreise § 2 Wirkungsbereich § 3 Gleichstellung von Frau und Mann § 4 Geheimhaltung § 5 Satzungen § 6 Einrichtungen und Lasten § 7 Anschluß- und Benutzungszwang § 8 Verwaltung § 9 Wirtschaftsführung § 10 Aufsicht § 11 Funktionsbezeichnungen § 12 Name, Bezeichnung und Sitz § 13 Siegel, Wappen und Flaggen 2. Teil: Kreisgebiet § 14 Kreisgebiet § 15 Gebietsbestand § 16 Gebietsänderung § 17 Gebietsänderungsverträge § 18 Durchführung der Gebietsänderung 3. Teil: Einwohner und Bürger § 20 Einwohner § 21 Anregungen und Beschwerden § 22 Einwohnerantrag § 23 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid § 24 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt 4. Teil: Kreistag § 25 Allgemeines § 26 Zuständigkeiten des Kreistags § 27 Wahl der Kreistagsmitglieder § 28 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder § 29 Freistellung § 30 Entschädigung der Kreistagsmitglieder § 31 Aufwandsentschädigung § 32 Einberufung des Kreistags § 32a Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen § 33 Tagesordnung und Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen § 34 Beschlußfähigkeit des Kreistags § 35 Abstimmungen § 36 Ordnung in den Sitzungen § 37 Niederschrift der Kreistagsbeschlüsse § 38 Behandlung der Kreistagsbeschlüsse § 39 Widerspruch und Beanstandung § 40 Fraktionen § 41 Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen sowie ihr Verfahren § 41a Hybride Sitzungen der Ausschüsse 5. Teil: Die Landrätin oder der Landrat, der Verwaltungsvorstand und Bedienstete des Kreises § 42 Zuständigkeiten des Landrats § 43 Verpflichtungserklärungen § 44 Wahl der Landrätin oder des Landrates § 45 Abwahl des Landrats § 46 Wahl der Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrates § 47 Verwaltungsvorstand, Wahl von Beigeordneten und Dienstaufsicht § 48 Bestellung der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters § 49 Teilnahme an den Sitzungen § 49a Bedienstete des Kreises 6. Teil: Kreisausschuß § 50 Zuständigkeiten des Kreisausschusses § 51 Zusammensetzung des Kreisausschusses § 52 Verfahren des Kreisausschusses 7. Teil: Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung § 53 Haushaltswirtschaft und Prüfung § 54 Haushaltssatzung § 55 Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden § 56 Kreisumlage § 56a Ausgleichsrücklage § 56b Haushaltssicherungskonzept § 56c Sonderumlage 8. Teil: Aufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis § 57 Aufsicht § 58 Träger der staatlichen Verwaltung § 59 Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde § 60 Verantwortung des Landrats § 61 Dienstkräfte, Bereitstellung von Einrichtungen § 62 Ehrenbeamte 9. Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften § 63 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel) § 64 Auftragsangelegenheiten § 65 Durchführung des Gesetzes § 66 Übergangsregelungen § 67 Inkrafttreten 1. Teil Grundlagen der Kreisverfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Wesen der Kreise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreise verwalten ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Einwohner nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. (2) Die Kreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. (3) Das Gebiet des Kreises bildet zugleich den Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Wirkungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Die Kreise sind, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten. Die Wahrnehmung örtlicher Aufgaben durch die Gemeinden bleibt unberührt. Mehrere Gemeinden können überörtliche, auf ihre Gebiete begrenzte Aufgaben durch Zweckverbände oder im Wege öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen durchführen. (2) Die Kreise nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Den Kreisen können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden. Pflichtaufgaben können den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in der Regel zu begrenzen ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 eröffnet. (3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz zulässig. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und, sofern nicht die Landesregierung oder das für Kommunales zuständige Ministerium sie erlassen, der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. (4) Werden den Kreisen neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten zu einer Mehrbelastung der Kreise, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. (5) Zur Effizienzsteigerung kann ein Kreis mit einem anderen Kreis nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren, dass ihm nach Absatz 2 Satz 3 übertragene Aufgaben von dem anderen Kreis übernommen oder für ihn durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einem Kreis und einer kreisfreien Stadt. (6) Absatz 5 gilt nicht, soweit 1. Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union entgegensteht, 2. der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, 3. durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen oder 4. die örtliche Entfernung der beteiligten Körperschaften der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgabe entgegensteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Gleichstellung von Frau und Mann Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999. (1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Kreisausschusses, des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Landrates widersprechen; in diesem Fall hat der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. (5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt dieHauptsatzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Geheimhaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreise sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Satzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landrat. (3) Jeder Kreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. (4) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (5) Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. (6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung oder der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen. (7) Die Kreise bestimmen in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug der Bekanntmachung gilt die Rechtsverordnung nach Absatz 5 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Einrichtungen und Lasten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreise schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. (2) Alle Einwohner eines Kreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kreis ergeben. (3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Kreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Kreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des Kreises zu den Lasten des Kreises beizutragen. (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Anschluß- und Benutzungszwang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreise können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke des Kreisgebiets den Anschluß an überörtliche, der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluß- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Verwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verwaltung des Kreises liegt bei dem Kreistag, dem Kreisausschuß und dem Landrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Wirtschaftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsicht des Landes schützt die Kreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Funktionsbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Name, Bezeichnung und Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Die Kreise führen ihre bisherigen Namen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Kreisnamen ändern. Die Änderung des Kreisnamens bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen der Kreisname durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind. (2) Die Kreise können Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Kreises beruhen, führen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. (3) Der Kreistag bestimmt den Sitz der Kreisverwaltung; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Siegel, Wappen und Flaggen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreise führen Dienstsiegel. (2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. (3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung. 2. Teil Kreisgebiet Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Kreisgebiet Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gebiet jedes Kreises soll so bemessen sein, daß die Leistungsfähigkeit des Kreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Gebietsbestand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gebiet des Kreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Kreis gehörenden Gemeinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Gebietsänderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Grenzen eines Kreises durch Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden geändert, Kreise aufgelöst oder neugebildet werden. (2) Das Verfahren zur Änderung des Gebiets eines Kreises wird durch Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft an die Aufsichtsbehörde des Kreises eingeleitet. Werden durch die beantragte Gebietsänderung die Grenzen von Kreisen verschiedener Regierungsbezirke berührt, so ist der Antrag an die obere Aufsichtsbehörde zu richten. Das Verfahren kann auch durch die Aufsichtsbehörde oder die obere Aufsichtsbehörde eingeleitet werden. (3) Vor einer Änderung des Gebiets eines Kreises ist der Wille der unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaften in der Weise festzustellen, daß ihren Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. (4) Die Änderung der Grenzen von Kreisen bewirkt ohne weiteres die Änderung der Grenzen der Landschaftsverbände. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Gebietsänderungsverträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreise treffen, soweit erforderlich, über die Änderung ihres Gebiets Vereinbarungen (Gebietsänderungsverträge). Derartige Verträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Einzelheiten der Gebietsänderung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Durchführung der Gebietsänderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Änderung des Gebiets eines Kreises erfolgt durch Gesetz. In diesem sind die Bestimmungen über die Gebietsänderung zu bestätigen und der Tag der Rechtswirksamkeit der Gebietsänderung festzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Wirkungen der Gebietsänderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ausspruch der Änderung des Gebiets eines Kreises und die Bestätigung des Gebietsänderungsvertrags begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten, sofern der Gebietsänderungsvertrag derartiges vorsieht. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen. (2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebiets eines Kreises erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. 3. Teil Einwohner und Bürger Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Einwohner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einwohner des Kreises sind die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Anregungen und Beschwerden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 1 geändert Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner des Kreises, die oder der seit mindestens drei Monaten in dem Kreis wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. (2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Einwohnerantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 zuletzt geändert Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. (2) Der Antrag muß in Textform eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich. (3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 4 Prozent der Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8 000 Einwohnern. § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden vom Kreis geprüft. (5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. (6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Kreis erfüllt sein. (7) Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Kreistagssitzung zu erläutern. (8) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie anstelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des Kreises ein Bürgerentscheid stattfindet (Kreistagsbürg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.