Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der EG-Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Europäische Territorialverbundverordnung - ZV EVTZ)

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Quellenkennung: 0139e0b1-26f1-462d-a4ff-914c8e2ac871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2008 Fassung Gültig ab 16.05.2008

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2008 Fassung Gültig ab 16.05.2008 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2005 Vom 29. April 2008 Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit - EVTZ - (ABL EU Nr. L 210 S. 19) ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie. (2) Die Entscheidungen über die Teilnahme an einem EVTZ gemäß Artikel 4 Abs. 3 der EG- Verordnung, über die Auflösung eines EVTZ gemäß Artikel 14 Abs. 1 oder über sonstige grundlegende Entwicklungen ergehen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Fachressorts der Landesregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 zu berichten. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.