Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.2006 Fassung Gültig ab 16.10.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.2006 Fassung Gültig ab 16.10.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2005. Vom 24. April 2006 Auf Grund der §§ 16 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 3 Satz 3 und § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), insoweit nach Anhörung des Wirtschaftsausschusses, des § 5 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung. (2) Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 Abs. 3 und 9 der Handwerksordnung sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117 und 118 der Handwerksordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen. (3) Abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung können die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe von den Handwerkskammern Aachen, Arnsberg, Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, zu Köln und Münster in eigener Zuständigkeit eingezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 646), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.