Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen

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Quellenkennung: d37cae24-b6c7-4321-aa40-08e24597f6c8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1996 Fassung Gültig ab 01.01.2008

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1996 Fassung Gültig ab 01.01.2008 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2005. Vom 25. Juni 1996 Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist die Bezirksregierung Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1996. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.