Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f7fcf059-35a1-48cc-9b56-31e3d1d70dab. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.11.2015 Fassung Gültig ab 21.11.2015

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ntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung betreffen. (7) Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung finden mit Ausnahme der §§ 23 und 24 Anwendung. (8) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag NRW, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW -Geschäftsbereich Statistik- Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285) außer Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.