Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW)

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Quellenkennung: 59592ab7-3b46-473b-a8aa-cbf7356e1d8b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.09.2006 Fassung Gültig ab 29.11.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.09.2006 Fassung Gültig ab 29.11.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 19. September 2006 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 29. November 2016. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet. (2) Wird die Zulassung durch eine beauftragte Person beantragt, so darf dieser die Höhe der Rückstände nach Absatz 1 nur mitgeteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorgelegt wird. (3) Die Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 1 findet keine Anwendung, wenn die rückständigen Gebühren und Auslagen einen Betrag von 10 € nicht überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 1 findet auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 29. November 2016. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Bauen und Verkehr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.