Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 69e97ce9-9ba1-4b0d-ab1b-b087d25862ca. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 186 Ausfertigungsdatum 06.03.2026 Fassung Gültig ab 21.03.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 186 Ausfertigungsdatum 06.03.2026 Fassung Gültig ab 21.03.2026 Vom 6. März 2026 Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung verordnet aufgrund des § 40 Satz 1 und § 42 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzesvom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662):   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übertragung der Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege auf die Stadt Duisburg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Stadt Duisburg werden für ihr Gebiet die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege übertragen. Sie nimmt insofern abweichend zu § 22 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieser Rechtsverordnung anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.    Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.