Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten - AvArWahlVO)

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Quellenkennung: 7b0e187b-92b6-42bb-aa7b-3d5070c1cae5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.02.2015 Fassung Gültig ab 01.11.2025

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zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Vorschlagsliste für die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Beschäftigten ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Öffentliche Stimmauszählung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ermittlung der für die Vorschlagsliste Gewählten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, die gültige Stimmen erhalten haben. Muss die zu wählende Person im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt sein (§ 108a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), so sind die Bewerberinnen und Bewerber für die Vorschlagsliste gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Niederschrift des Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen; 5. die Namen der auf die Vorschlagsliste gewählten Bewerberinnen und Bewerber; 6. im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Namen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieder und 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Vorgeschlagenen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der auf die Vorschlagsliste Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die auf die Vorschlagsliste Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. (3) Der Betriebswahlvorstand teilt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen einschließlich ihrer gegebenenfalls zu bestellenden stellvertretenden Mitglieder nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Aufbewahrung der Wahlakten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen oder der Einrichtung. Das Unternehmen oder die Einrichtung bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Anfechtung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 11 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anfechtung nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 20 Absatz 1) zulässig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Wahlschutz und Wahlkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 10 des Drittelbeteiligungsgesetzes gilt für die Wahl der Vorschlagsliste entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Entsprechende Anwendung der Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über eine erforderliche Neuwahl oder Ergänzung der Vorschlagsliste (§ 108a Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 8 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) informiert das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens oder der Einrichtung den Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, die Beschäftigten unverzüglich. Für das weitere Verfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; die Frist des § 1 Satz 1 gilt nicht. (2) Für das Wahlverfahren zur Erstellung der Vorschlagsliste in den Fällen, in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Privatrechtsform zwei oder mehr Gemeinden beteiligt sind (§ 108a Absatz 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. § 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in Satz 3 geregelte Frist der voraussichtliche Zeitpunkt der Sitzung des Rates der Gemeinde mit der höchsten Beteiligungsquote an dem Unternehmen oder der Einrichtung maßgebend ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Berechnung der Fristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 eingefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020; § 26 mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft getreten (siehe § 27 Satz 2 in der bis zum 31. Oktober 2025 geltenden Fassung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.  Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.