Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das öffentliche Flaggen

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Quellenkennung: 03973946-10cc-4fd9-abd4-ba4620a1deeb. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.03.1953 Fassung Gültig ab 11.10.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.03.1953 Fassung Gültig ab 11.10.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 10. März 1953 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Einziger Paragraph neu gefaßt durch Art. 35 3. FRG v. 26.6.1984 (GV. NW. S. 370): in Kraft getreten am 17. Juli 1984. Überschrift (§ 1) ergänzt durch Art. 7 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, haben an den Tagen zu flaggen, die vom für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt werden. (2) Die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können aus eigener Entschließung flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung für erforderlich halten. (3) Die regelmäßigen Beflaggungstage werden durch Rechtsverordnung von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt. Im Übrigen erlässt das für Inneres zuständige Ministerium die zur Durchführung der Beflaggung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 angefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008; aufgehoben durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.