Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG-ZustVO)

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Quellenkennung: 8c586a57-6e0a-47b5-bd7e-6516552a63d5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.02.2024 Fassung Gültig ab 29.02.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.02.2024 Fassung Gültig ab 29.02.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 15. Februar 2024   Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde im Sinne des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386). Sie ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des für Energie zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.