Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4fadbcbb-7de3-4411-92d5-68325d311617. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.07.2011 Fassung Gültig ab 01.01.2015

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.07.2011 Fassung Gültig ab 01.01.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 25. Juli 2011 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 954), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. (1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2015 verwirklicht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Für den Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Für den Minister für Inneres und Kommunales Die Ministerin für Wissenschaft, Innovation und Forschung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.