Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Verfahren über die Gewährung von Integrationspauschalen nach § 17 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes (Integrationspauschalen-Verordnung)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 49ac471f-a99a-4b51-8759-59d998778c9d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.01.2022 Fassung Gültig ab 14.01.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.01.2022 Fassung Gültig ab 14.01.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 5. Januar 2022   Auf Grund des § 17 Absatz 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Verfahren zur Umsetzung von § 17 Absatz 1 des Teilhabe- undIntegrationsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Maßgebend für die Berechnung der Vierteljahrespauschalen nach § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung ist der Bestand der Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes an den Stichtagen 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober in einer Gemeinde. Der Bestand wird vom Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg zu den Stichtagen durch eine halbautomatisierte Abfrage beim Meldeportal nach § 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage der Verteilung und Zuweisungen nach § 16 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und der Meldungen der Gemeinden nach Absatz 2 ermittelt.   (2) Zur Berücksichtigung   1. nachgeborener Kinder nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und   2. von Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes, die unabhängig von einer Zuweisung durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nach § 16 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in einer Gemeinde aufgenommen werden, ist eine Meldung der Personen mit den Daten gemäß § 17 Absatz 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes durch die jeweilige Gemeinde an das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum Stichtag erforderlich.   (3) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg setzt den Zuweisungsbetrag gegenüber den Gemeinden mit Bescheid fest.   (4) Die Auszahlung der Integrationspauschalen erfolgt jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Übergangsregelung für das erste Quartal 2022 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Berechnung der Integrationspauschalen für das erste Quartal 2022 sind auch die Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes zu berücksichtigen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 15. Januar 2020 neu eingereist oder in diesem Zeitraum in Deutschland geboren sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Integrationspauschalen-Verordnung vom 29. März 2012 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Verordnung vom 22. April 2020 (GV. NRW. S. 345) geändert worden ist, außer Kraft.       Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.