Nordrhein-Westfalen

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

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Quellenkennung: 327a4689-ab57-4e4b-a400-1092b2d98684. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.12.2002 Fassung Gültig ab 27.09.2016

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reien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), 2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes), 3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Strafvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt, 2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet. (2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs.1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht, 2. § 2 Abs.2 Hunde nicht an der Leine führt, 3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet, 4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können, 5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt, 6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt, 7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen, 8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, 9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt, 10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt, 11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, 12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, 13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt, 14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt, 15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet, 16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt, 17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben, 18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. (4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort. (2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen. (4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 1 geändert, § 11 Absatz 4 und § 22 aufgehoben sowie § 23 umbenannt in § 22 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. GV. NRW. ausgegeben am 31. Dezember 2002. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518b) außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Justizminister Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.