Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau

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Quellenkennung: 6029aa41-d16b-4613-90fa-8e3a0c48e8ec. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.01.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.01.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 14. Januar 1969 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Roetgen, Rott und Zweifall, Landkreis Monschau, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Roetgen. (2) Das Amt Roetgen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Roetgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Roetgen, Rott und Zweifall vom 30. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 6 Abs. 4 keine Anwendung findet. [Anlage] Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinde Roetgen wird dem Amtsgericht Aachen zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.