Nordrhein-Westfalen

Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) [1]

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 8f6b420c-36b0-4239-8030-92ad14967870. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.12.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2019

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stand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und 3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Absatz 1 BauO NRW 2018 entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160°C nicht überschreiten.   (2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Aufstellung von 1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern, 2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und 3. ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 3 Absatz 1 bis 5 sowie § 4 Absatz 1 bis 7 entsprechend.   (2) Es dürfen 1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von insgesamt mehr als 50 kW, 2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen, 3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW, 4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren, 5. Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und 6. ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. Dies gilt auch für Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Nummern 1 bis 3 sowie 5, die gemeinsam betrieben werden sollen mit insgesamt mehr als 100 kW Nennleistung.   (3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.   (4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.   (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von 1. Holzpellets von mehr als 6 500 kg, 2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15 000 kg, 3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l oder 4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.   (2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.   (3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen 1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und 2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.   (4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas 1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen, 2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben, 3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen, 4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben, 5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein und 6. dürfen nur mit Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausgestattet werden, die der Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) entsprechen.   (5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift „HOLZPELLETLAGERRAUM – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen. Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets sind die Anforderungen nach Satz 1 und 2 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfüllen.   (6) Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor Betreten gilt als erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann. Abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Schutzziel erreicht wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.   (2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden 1. in Wohnungen bis zu 100 l, 2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1 000 l, 3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5 000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben, und 4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nummer 3 genügen, bis zu 5 000 l.   (3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl und Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40°C nicht überschreitet.    (4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.   (5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets gilt § 11 Absatz 5 und 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, dürfen nur errichtet werden, wenn sie der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist,  entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, sind für Flüssiggas- und Dampfkesselanlagen sowie Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich, es gelten die Höchstfristen.   (2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerungsverordnung vom 11. März 2008 (GV. NRW. S. 338), die durch Verordnung vom 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616) geändert worden ist, außer Kraft.     [1] Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).     Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.