Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen (Aachen-Gesetz)

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Quellenkennung: 38e30ffa-a046-4a50-816e-d3cc5c539103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.12.1971 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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5a): Die in § 3 Abs. 6 genannten Müllabfuhrgebühren können kostendeckend festgesetzt werden. 6. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Lohn (Anlage 5c): § 6 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung; die bisherige Gemeinde Lohn wird eine Ortschaft der Stadt Eschweiler und führt ihren Namen in Verbindung mit dem Stadtnamen weiter. 7. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Eschweiler und Stolberg (Anlage 5d): § 3 findet keine Anwendung. 8. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Stolberg (Rhld.) und der Gemeinde Gressenich (Anlage 6a): Die §§ 3 und 5 Abs. 2 finden keine Anwendung. 9. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Simmerath (Anlage 8a): a) Für die Ortschaften Erkensruhr und Einruhr, Eicherscheid und Hammer, Paustenbach und Lammersdorf sowie Huppenbroich und Simmerath (§ 6) wird jeweils ein gemeinsamer Ortsvorsteher bestellt. b) Die Freiwilligen Feuerwehren bleiben bis zur Schaffung einer neuen einheitlichen Feuerwehr bestehen. 10. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Stadt Schleiden (Anlage 9a): a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Städte Gemünd und Heimbach, die Gemeinde Kall, den Hauptschulverband Dreiborn-Gemünd und den Sportzweckverband Gemünd-Schleiden, die dem Vertrag nicht beigetreten sind. b) § 3 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung. c) § 6 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. d) In § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle der Bezeichnung ,,Stadtgemeinde" die Bezeichnung ,,Stadt". 11. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gemünd und der Gemeinde Mechernich (Anlage 11 b): § 3 findet keine Anwendung. 12. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Veytal und der Stadt Zülpich (Anlage 11 d): a) Die Übergangsfrist in § 3 Abs. 1 wird für den Gebietsteil, der in die Stadt Zülpich eingegliedert wird, auf sechs Monate begrenzt. b) § 3 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung. c) Zur Nachforderung von kommunalen Beiträgen, Gebühren und Steuern, die sich auf die umgegliederten Gemeindeteile beziehen (§ 5 Abs. 3), sind die abgebenden Gemeinden oder ihre Rechtsnachfolger berechtigt oder verpflichtet. 13. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Füssenich, dem Amt Vettweiß und der Stadt Zülpich (Anlage 12a): Die Übergangsfrist in § 3 Abs. 1 wird auf sechs Monate begrenzt. 14. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bürvenich und Wollersheim, dem Amt Nideggen und der Stadt Zülpich (Anlage 12b): a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Wollersheim. b) Die Übergangsfrist in § 3 Abs. 1 wird auf sechs Monate begrenzt. 15. für den Gebietsänderungsvertrag über die Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Düren (Anlage 13a): § 8 Abs. 2 Nr. 14 findet keine Anwendung. 16. für den Gebietsänderungsvertrag über die Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Gemeinde Kreuzau (Anlage 14a): a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Gemeinde Hürtgenwald, das Amt Nideggen und den Bauhofzweckverband Nideggen, die dem Vertrag nicht beigetreten sind. b) Die Übergangsfrist in § 3 Nr. 3.1 wird auf sechs Monate begrenzt. 17. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Hürtgenwald und Vossenack (Anlage 15a): Die Übergangsfrist in § 5 wird auf sechs Monate begrenzt. 18. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Schmidt und Gemeinden des Amtes Nideggen (Anlage 16a): a) Die neue Gemeinde erhält den Namen Nideggen. b) Die §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 5 und 8 Abs. 7 des Vertrages finden keine Anwendung. 19. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Langerwehe (Anlage 17a): a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Gemeinden Derichsweiler und Frenz und das Amt Lucherberg, die dem Vertrag nicht beigetreten sind. b) § 9 findet keine Anwendung. 20. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Inden (Anlage 18a): Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Luchem. 21. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Niederzier (Anlage 19a): a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Gemeinden Huchem-Stammeln, Selhausen und Jülich, das Amt Birkesdorf, den Wasserleitungszweckverband Niederzier, den Schulverband Huchem-Stammeln / Niederzier / Selhausen und den Schulverband Huchem-Stammeln / Selhausen, die dem Vertrag nicht beigetreten sind. b) Die §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 7 Satz 2 und § 4 Abs. 8 finden keine Anwendung. 22. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Vettweiß, Müddersheim und Füssenich (Anlage 20): a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Füssenich. b) § 4 Abs. 5 findet keine Anwendung. c) Für die in § 4 Abs. 6 genannten ordnungsbehördlichen Verordnungen gilt § 39 OBG. 23. für den Gebietsänderungsvertrag über die Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Jülich (Anlage 21 a): a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Gemeinden Barmen und Koslar, die dem Vertrag nicht beigetreten sind. b) § 4 findet keine Anwendung. 24. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Aldenhoven (Anlage 22a): § 11 gilt nur für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke. 25. für den Gebietsänderungsvertrag über die Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Linnich (Anlage 23a): a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinden Barmen und Merzenhausen. b) § 8 Abs. 1 gilt nur für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke. 26. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Rödingen und Titz (Anlage 24a): Die §§ 3 Abs. 4 und 7 Nr. 3 und 5 finden keine Anwendung. 27. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Wassenberg (Anlage 31a): a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Wildenrath. b) § 4 Abs. 1 gilt nur für rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne. c) Die Regelung des § 8, nach der ein Stellvertreter des Ortsvorstehers zu wählen ist, sowie die Regelungen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 finden keine Anwendung. 28. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Stadt Erkelenz (Anlage 32a): § 4 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c, § 4 Abs. 6 und § 8 Abs. 4, 5, 6 Satz 2 und 9 finden keine Anwendung. 29. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wegberg und Arsbeck und dem Amt Myhl (Anlage 33a): Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für das Amt Myhl. 30. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Kreisen Düren und Jülich (Anlage 37a): a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf den Kreis Monschau, der dem Vertrag nicht beigetreten ist. b) Der neue Kreis erhält den Namen Düren. 31. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Aachen über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Ausgliederung der Stadt Heimbach und von Teilen der Stadt Gemünd aus dem Kreis Schleiden und ihrer Eingliederung in den neuen Kreis Düren (Anlage 37d): § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung. 32. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Kreisen Euskirchen und Schleiden (Anlage 38a): Der neue Kreis erhält den Namen Euskirchen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die von dem Oberstadtdirektor in Aachen und den Oberkreisdirektoren in Aachen, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Grevenbroich, Jülich, Monschau und Schleiden auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des neuen Kreises Aachen einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes. (2) Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an: 1. vier Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Aachen vorgeschlagen werden; 2. vier Mitglieder, die vom Kreis Aachen vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden; 3. ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird; 4. der zuständige Regierungspräsident und ein weiteres, von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied; 5. vier stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes. (3) Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des Kreises Aachen die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen. (4) Der Landesplaner der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland erarbeitet Raumordnungspläne nach Absatz 3 zusammen mit dem Oberstadtdirektor der Stadt Aachen und dem Oberkreisdirektor des Kreises Aachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 aufgehoben durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 356); in Kraft getreten am 29. April 2000. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Realschulzweckverband Aachen-Land wird aufgelöst; Rechtsnachfolger wird der neue Kreis Aachen. Träger der Realschulen werden die neuen Standortgemeinden. (2) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 SchVG), obliegt für seinen Bereich ausschließlich dem neuen Kreis Aachen. Die Berufsschulzweckverbände Alsdorf und Münsterland werden aufgelöst. Rechtsnachfolger des Berufsschulzweckverbandes Alsdorf ist der neue Kreis Aachen, des Berufsschulzweckverbandes Münsterland die Stadt Aachen. (3) Die Arbeitsgemeinschaft Aachen-Land wird aufgelöst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Titz, Vettweiß und Waldfeucht bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der gleichnamigen neuen Gemeinden im Amt. (2) In den übrigen neuen Gemeinden und in den neuen Kreisen üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnissen und Pflichten Personalkommissionen aus. Diese bestehen in den neuen Gemeinden aus je einem Mitglied der in den Personalräten 1. der zu einer neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und 2. der aufgelösten Ämter, deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen, vertretenen Gruppen. Soweit Personalvertretungen nur aus einer Person (Personalobmann) bestehen, gehört dieser der Personalkommission an. In den neuen Kreisen bestehen die Personalkommissionen aus je einem Mitglied der in den Personalräten der aufgelösten Kreise, deren Aufgaben ganz oder teilweise auf den neuen Kreis übergehen, vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied der Personalkommissionen ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend. (3) Soweit Gemeinden in andere eingegliedert werden, wird der Personalrat der aufnehmenden Gemeinde um Mitglieder der Personalräte der ganz oder teilweise eingegliederten Gemeinden sowie der Ämter, deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die aufnehmende Gemeinde übergehen, erweitert. Für die Wahl der hinzukommenden Mitglieder gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Gemeinden und Gemeindeverbände, aus denen kein Personal in die neue oder aufnehmende Gemeinde oder den neuen Kreis übernommen wird, entsenden keine Vertreter in die Personalkommission. (5) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung. (6) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Räte der aufnehmenden Gemeinden, in die nach diesem Gesetz Gemeinden oder Gemeindeteile eingegliedert werden - mit Ausnahme der Stadt Übach-Palenberg sowie der Gemeinden Brüggen und Nettersheim - sowie der Rat der Gemeinde Garzweiler werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. (1) Die neuen Gemeinden werden folgenden Amtsgerichten zugeordnet: 1. Die Gemeinde Herzogenrath dem Amtsgericht Aachen, 2. die Gemeinden Monschau und Simmerath dem Amtsgericht Monschau, 3. die Gemeinde Schleiden dem Amtsgericht Gemünd, 4. die Gemeinde Mechernich dem Amtsgericht Euskirchen, 5. die Gemeinden Langerwehe, Nideggen und Vettweiß dem Amtsgericht Düren, 6. die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Niederzier und Titz dem Amtsgericht Jülich, 7. die Gemeinde Geilenkirchen dem Amtsgericht Geilenkirchen, 8. die Gemeinden Heinsberg, Waldfeucht und Wassenberg dem Amtsgericht Heinsberg, 9. die Gemeinden Erkelenz und Hückelhoven dem Amtsgericht Erkelenz. (2) Die neuen Gemeinden Alsdorf und Baesweiler werden ab 1. April 1973 dem Amtsgericht Aachen zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören 1. von der Gemeinde Alsdorf a) das Gebiet der bisherigen Gemeinde Hoengen zum Bezirk des Amtsgerichts Eschweiler, b) das übrige Gebiet zum Bezirk des Amtsgerichts Aachen; 2. die Gemeinde Baesweiler zum Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen. (3) Die neue Gemeinde Niederkrüchten sowie die Gemeinde Wegberg werden ab 1. April 1973 dem Amtsgericht Erkelenz zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören sie zum Bezirk des Amtsgerichts Wegberg. (4) Die Gemeinde Stolberg wird ab 1. April 1973 dem Amtsgericht Eschweiler zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Stolberg. (5) Die Amtsgerichte Wegberg und Stolberg werden mit Ablauf des 31. März 1973 aufgehoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. (1) Der Kreis Euskirchen scheidet aus dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln aus und wird dem Verwaltungsgericht Aachen zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Aachen und der Kreis Aachen werden zu einem Kreispolizeibezirk zusammengefaßt. Kreispolizeibehörde ist der Polizeipräsident Aachen. (2) Für künftige Änderungen des Kreispolizeibezirks und für die Neubestimmung der Kreispolizeibehörde gelten die Vorschriften des Polizeigesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.