Nordrhein-Westfalen

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.11.1998 Fassung Gültig ab 01.01.2002

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.11.1998 Fassung Gültig ab 01.01.2002 Fußnoten § 1 und § 2 geändert durch Änd. v. 15.6.2000 (GV. NRW. S. 628); in Kraft getreten am 1. Juli 2000. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 5. November 1998 Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat am 5.11.1998 gem. §§ 8 Abs. 6, 13 Ziffer 11 der Satzung vom 13. Dezember 1989 (GV NRW 1989, S. 664) zuletzt geändert durch den Sechsten Nachtrag vom 5. März 1998 (GV. NRW. S. 381 ) in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - vom 26. März 1987 (GV. NRW. S. 203) beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten nach Maßgabe dieser Entschädigungsregelung Erstattung der in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Erstattung barer Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Erstattung barer Auslagen einschließlich der Nebenkosten, die aufgrund von Reisen zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitgliedes der Selbstverwaltungsorgane oder Ausschüsse oder auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorganes oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe der auf Grundlage des LRKG erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Pauschbetrag für Sitzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Änd. v. 6.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Ein Pauschbetrag von 52 Euro je Kalendertag wird für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig von deren Zahl und Dauer, gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Pauschbetrag für Zeitaufwand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 neu gefasst durch Änd. v. 6.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand: 1. Die bzw. der Vorsitzende der Vertreterversammlung 103 Euro 2. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes 358 Euro. Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages der bzw. des Vorsitzenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Öffentliche Bekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieser Beschluß tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Stuhlmann Der Vorsitzende des Vorstandes Römer Genehmigung Die vorstehende, von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 5. November 1998 beschlossene "Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes", in Kraft ab 1. Januar 1999, wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SG IV genehmigt. Essen, den 13.Januar 1999 Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Schürmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.