Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO)

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Quellenkennung: d4b427b7-8cae-46a9-900e-92698f71f252. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.11.2021 Fassung Gültig ab 01.12.2021

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rordnung in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, die vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2021 an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang für Schießstandsachverständige teilgenommen und erfolgreich eine anerkannte Prüfung für Schießstandsachverständige abgelegt haben sowie aktiv und nachweisbar tätig waren, haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses über die von ihnen bestandene Prüfung, fünf Gutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens sowie des Nachweises der regelmäßigen Fortbildungen zu stellen. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.   (5) Die zuständige Behörde stellt eine Urkunde über die Anerkennung aus. Diese ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, sofern zwei von der zuständigen Behörde angeforderte Gutachten der letzten fünf Jahre der Anerkennung den Anforderungen des Sachverständigenwesens entsprechen und eine Teilnahme an Fortbildungen gemäß § 16 erfolgt ist. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Fortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schießstandsachverständige sind zur regelmäßigen Fortbildung in den nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten verpflichtet. Die regelmäßige Fortbildung erfordert innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren den mindestens zweimaligen Besuch eines anerkannten Fortbildungslehrgangs oder eines polizeilichen beziehungsweise militärischen Lehrgangs im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten.   (2) Auf Antrag des Lehrgangsträgers erkennt die zuständige Behörde den Fortbildungslehrgang an, wenn er geeignet ist, einzelne oder mehrere nach der Anlage zu dieser Verordnung relevante Ausbildungsinhalte hinreichend zu vermitteln. § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.   (3) Die Schießstandsachverständigen haben der Behörde den Nachweis über die Fortbildung zu erbringen.   (4) Interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen zu speziellen nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten können im Einzelfall durch die zuständige Behörde als Fortbildung im Sinne von Absatz 1 auf Antrag der Schießstandsachverständigen anerkannt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde unter Benennung des Lehrgangsträgers und der Fortbildungsinhalte zu stellen. Der Antrag der Schießstandsachverständigen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 sollte vor Teilnahme an der Fortbildung gestellt werden, spätestens jedoch ein halbes Jahr vor Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Anerkennung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger erlischt, wenn die oder der anerkannte Schießstandsachverständige gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.   (2) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen.   (3) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Arnsberg.   (2) Die Bezirksregierung Arnsberg kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.         Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.