Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Zustimmung zu der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 1ab8d3f5-965e-471e-a242-f5031417104e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2024 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2024 Fassung Gültig ab 09.02.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 30. Januar 2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zustimmung zur Vereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche sowie den (Erz-) Diözesen Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz wird zugestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.